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Beförderung: Beschränkung des Bewerberkreises zulässig

Dienstherren haben einen personalwirtschaftlichen Entscheidungsspielraum, welcher Personenkreis für eine Stellenbesetzung in Frage kommt.

Sie sind gehalten, Lehrkräfte nach dem Prinzip der Bestenauslese (Artikel 33 Abs. 2 GG) - Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - zu befördern. Diese Vorgabe entfaltet ihre Wirkung vor allem bei der endgültigen Personalentscheidung. Zuvor sind organisatorische und personalpolitische Einschränkungen zulässig.

Im vorliegenden Fall hatte eine stellvertretende Schulleiterin im kirchlichen Ersatzschuldienst vergeblich geklagt, bei der Besetzung einer staatlichen Schulleitung berücksichtigt zu werden. Die einstellende Dienststelle hatte dies mit Verweis auf die ausreichende Anzahl von Bewerbern aus dem staatlichen Schuldienst abgelehnt. Die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen blieb erfolglos: Ein Dienstherr könne entscheiden, ob eine freie Stelle überhaupt besetzt werde, welchen Personenkreis er in Betracht ziehe und welches Verfahren er wähle: Umsetzung, Versetzung, Beförderung. Die Entscheidung muss willkürfrei sein und darf außerhalb des öffentlichen Diensts stehende Bewerberinnen und Bewerber nicht behindern, ihren Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt geltend zu machen. Laut OVG war dieser Anspruch nicht verletzt.

OVG NRW vom 11. Juli 2006
- 6 B 1184/06 (rechtskräftig)