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Beamtenversorgung: Dreijährige Wartefrist widerspricht Grundgesetz

Das Ruhegehalt für Beamtinnen und Beamte orientiert sich grundsätzlich an den zuletzt erhaltenen Bezügen. Einschränkung: Wer aus einem Beförderungsamt in den Ruhestand ging, musste die Bezüge dieses Amtes mindestens drei Jahre erhalten haben.

Diese dreijährige Wartefrist hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Urteil als nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar (Artikel 33 Abs. 5 GG) und damit für nichtig erklärt. Allerdings bleiben bestandskräftige Versorgungsbescheide von der Entscheidung unberührt.

Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte die Wartefrist nach dem Beamtenversorgungsgesetz (Paragraf 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG) im Jahr 1998 – gültig ab dem 1. Januar 1999 – von zwei auf drei Jahre erhöht. Paragraf 5 (BeamtVG) regelt, welche Dienstbezüge ruhegehaltsfähig sind. Grundsätzlich sind für die Festsetzung der Versorgung die letzten Bezüge ausschlaggebend; eingeschränkt wird dies von der Wartefrist, die seit 1999 drei Jahre (Versorgungsreformgesetz 1998), zuvor zwei Jahre betrug. Auf die dreijährige Wartefrist wurden Zeiten angerechnet, in denen eine höherwertige Funktion bereits ohne offizielle Amtsübertragung (vor Anhebung der Bezüge) ausgeübt wurde.

Der Gesetzgeber hatte die Verlängerung mit der langfristigen Sicherung der Staatsfinanzen begründet und im Einzelnen die Lage öffentlicher Haushalte, Lasten der deutschen Einheit sowie Folgen der steigenden Lebenserwartung angeführt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald hatte das Klageverfahren eines Richters ausgesetzt, der vor seinem Ruhestand mehr als zwei Jahre lang als Direktor eines Amtsgerichts tätig war, und legte die Frage der Vereinbarkeit der Wartefrist mit dem Grundgesetz zur Klärung vor.

Verweis auf Rechtstradition

Die Bundesverfassungsrichter verwiesen auf die jahrzehntelange Rechtstradition, Versorgungsbezüge auf Grundlage der letzten Dienstbezüge festzusetzen. Dieser Grundsatz gehört zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, deren wesensprägende Bedeutung der Gesetzgeber zu beachten hat. Das Grundgesetz (Artikel 33 Abs. 5) enthalte, so das Bundesverfassungsgericht, eine institutionelle Bestandsgarantie des Berufsbeamtentums und sichere damit den Kernbestand der Strukturprinzipien.

Die Pflicht des Gesetzgebers, beamtenrechtliche Grundsätze zu beachten, versperrte den Weg zu tiefgreifenden Veränderungen wie der Verlängerung der Wartefrist. Es gehört zum Beamtentum, das Leistungsprinzip zu wahren und alle Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen. Das Alimentationsprinzip verpflichte Dienstherren, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang zu alimentieren. Die Alimentation ist prinzipiell nicht personen-, sondern auf ein Amt bezogen; die Besoldung stelle kein Entgelt dar.

Die zweijährige Wartefrist habe dem berechtigten Interesse des Gesetzgebers bereits ausreichend Rechnung getragen, Gefälligkeitsbeförderungen vor dem Ruhestand zu verhindern. Die angeführten Gründe des Gesetzgebers für die Verlängerung der Wartezeit seien nachvollziehbar, sie widersprechen jedoch dem System der Beamtenalimentation.

BVerfG vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04