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Neues Informationsblatt zum Urlaubsanspruch für Honorarkräfte

Haben Honorarkräfte einen Urlaubsanspruch? Diese Frage stellen unsere Mitglieder aus dem Weiterbildungsbereich immer wieder. Während festangestellte Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf ihren oftmals tariflich geregelten oder den gesetzlich festgelegten Erholungsurlaub haben, müssen Honorarkräfte entweder weiterarbeiten oder sie schaffen sich Erholungsfreiräume ohne Lohnausgleich. Die GEW hat zu dem Thema jetzt ein Informationsblatt der Landesverbände für die Beratung der Mitglieder erstellt.

Quelle: Pixabay - CC0 Public Domain

Grundsätzliche Voraussetzung für den Urlaubsanspruch einer Honorarkraft ist ihre Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Beschäftigte. Informationen über die Höhe des Urlaubsanspruches, über die Frage, bis wann dieser Erholungsurlaub genommen werden muss, und wieviel Geld Honorarkräften zusteht, falls  ihr Urlaubsanspruch ausgezahlt werden soll, gibt das GEW-Infoblatt. 

Gleichzeitig weist die GEW ihre Mitglieder auf ihren Rechtsschutz hin, sollten DozentInnen Streitigkeiten verbunden mit ihrer beruflichen Tätigkeit haben. Es empfiehlt sich, direkt Kontakt mit der GEW-Rechtschutzstelle im jeweiligen Bundesland zu suchen, um mögliche Urlaubsansprüche im Einzelfall prüfen zu lassen.