Selbstständige Musiklehrkräfte haben keine gesetzliche Sozialversicherung, keinen bezahlten Urlaub und keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Häufig müssen sie diese Nachteile zu Unrecht in Kauf nehmen.
Das Arbeitsgericht Siegburg und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen hatten im Fall einer Musiklehrerin der Stadt Niederkassel entschieden, dass die Pädagogin durch vertragliche Vorgaben und die verbindliche Schulordnung stark weisungsgebunden sei. Dies entspreche einem Angestelltenverhältnis und keiner selbstständigen Tätigkeit.
Eine ausführliche Schilderung des Falls und Erläuterungen zu den Kriterien einer Festanstellung können Sie auf der Website der DGB Rechtsschutz GmbH nachlesen (Link siehe Servicebox rechts oben).
Musiklehrkräfte oft nur scheinbar selbstständig
Ein Blick in die Verträge lohnt sich für Musiklehrerinnen und -lehrer, die auf Honorarbasis arbeiten. Nach Angaben der DGB Rechtsschutz GmbH sind Aufgaben und Arbeitsbedingungen häufig so formuliert, dass die Kriterien einer Festanstellung erfüllt sind.