Ob eine Lehrerin aus Niedersachsen dienstunfähig war, ist nicht bewiesen. Da Ärzte widersprüchliche Diagnosen über den Gesundheitszustand der Beamtin erstellten, könne die Frage der Dienstunfähigkeit nicht mit Sicherheit bejaht werden, befand das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg. Der Dienstherr müsse beweisen, dass er die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit zu Recht in den Ruhestand versetzt habe. Die Dienstbehörde durfte nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgehen, dass die Pädagogin dienstunfähig ist. Daher erklärte das OVG die entsprechende Verfügung für nicht rechtmäßig.
Der Vorgang: Die Bezirksregierung hatte eine Realschullehrerin im März 2007 mit sofortiger Wirkung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Eine psychische Erkrankung konnten Mediziner aus drei Gesundheitsämtern allerdings nicht feststellen. Der Dienstherr erklärte jedoch, das Sozialverhalten der Lehrerin sei „in elementarer Weise“ gestört. Ein Beamter der Behörde hatte ihr schriftlich mitgeteilt, dass sie wegen „einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte“ nicht in der Lage sei zu unterrichten. Die Beamtin war mehrmals versetzt worden, weil sich Schüler, Eltern sowie Kollegen über sie beklagt hatten. Die ersten schriftlichen Beschwerden einer Elternsprecherin stammten bereits aus ihrer Zeit als Beamtin auf Probe. Weil Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestanden, ließ der Dienstherr die Klägerin erstmals 2002 von einer Amtsärztin untersuchen. Mehrere Gutachten weiterer Amtsärzte folgten, da die Beschwerden über die Pädagogin an unterschiedlichen Schulen anhielten. Alle Mediziner erklärten die Betroffene jedoch für dienstfähig. Auch eine Psychiaterin und ein Psychiater bescheinigten ihr, einsatzfähig zu sein. Ein weiterer Gutachter urteilte 2008 schließlich, die Lehrerin leide an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung.
Der Dienstherr hatte den Psychiater im Auftrag des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover eingeschaltet. Die Beamtin hatte dort Klage gegen ihre Versetzung in den Ruhestand erhoben. Die Richter wollten ermitteln lassen, ob ihre Verhaltensweise auf mangelnder Begabung, disziplinarrechtlich relevantem Fehlverhalten oder auf einer Schwäche geistiger Kräfte beruhte.
Das Gericht hielt die Dienstunfähigkeit durch das Gutachten des Psychiaters und den schriftlichen Vermerk des Beamten der Bezirksregierung für belegt. Es wies die Klage der Pädagogin ab und erklärte die Entscheidung des Dienstherrn für rechtmäßig.
Die Beamtin focht das Urteil vor dem OVG Lüneburg an und brachte ein eigenes Sachverständigengutachten vor, das den Befund des vom Dienstherrn beauftragten Arztes widerlegte.
Das OVG hob deshalb das Urteil des VG Hannover auf. Es schickte seiner Entscheidung voraus, dass medizinische Gutachten nicht allein der ausschlaggebende Beweis seien, der die Frage der Dienstunfähigkeit klären könne. Entscheidend bei der Beurteilung sei, wie sich körperliche Gebrechen auf das Ausüben der Dienstpflichten und damit auf den Dienstbetrieb auswirkten. Maßgeblich sei, „ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist“.
Medizinische Gutachten nicht allein entscheidend
Ein Dienstherr hat eine Lehrerin zu Unrecht für dienstunfähig erklärt. Er muss die Dienstunfähigkeit beweisen, darf sich laut Gericht dabei aber nicht nur auf medizinische Gutachten stützen.