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Urteil zur Qualifizierung nach dem WissZeitVG

„Mängel im Gesetz beheben!“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln aufgehoben, das dem Befristungsmissbrauch in der Wissenschaft Grenzen gesetzt hatte. Der Ball liegt nun im Feld des Gesetzgebers.

Die GEW ist überzeugt: Die Mängel im Wissenschaftszeitvertragsgesetz können nicht durch Gerichte behoben werden.

Keine guten Nachrichten aus Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 2. Februar 2022 den Berufungsantrag zu einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln verhandelt. Dieses hatte die GEW begrüßt, weil es mit seiner Auslegung des Qualifizierungsbegriffs nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) geeignet war, dem massiven Befristungsmissbrauch in der Wissenschaft Grenzen zu setzen

Das LAG Köln hatte geurteilt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer Wissenschaftlerin unwirksam sei, weil der Arbeitgeber nicht belegen könne, dass die Beschäftigung der Förderung der wissenschaftlichen Qualifizierung diene. Der Tatbestand der Qualifizierung, der eine Befristung rechtfertige, könne sich nicht in der Gewinnung zusätzlicher Berufserfahrung erschöpfen.

Die beklagte Forschungseinrichtung legte gegen dieses Urteil Berufung ein – und hat nun beim BAG in Erfurt Recht bekommen. Sie hatte vor dem LAG erklärt, die klagende Diplomingenieurin habe ihre Fähigkeiten und Kenntnisse verbessern sollen und die „Verbesserung ihrer Kompetenzen sei unbewusster, immanenter Bestandteil ihrer Arbeit gewesen“ – das Gesetz verlange nicht mehr.

Der 7. Senat des BAG hat gestern entschieden: „Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. Oktober 2020 – 5 Sa 451/20 – aufgehoben.“

„Die offensichtlichen Mängel im Wissenschaftszeitvertragsgesetz können nicht durch die Gerichte behoben werden.“ (Andreas Keller)

Andreas Keller, stellvertretender Vorsitzender und Vorstandsmitglied für Hochschule und Forschung der GEW, kommentierte das Urteil: „Wir sind gespannt auf die schriftliche Begründung durch das BAG. Klar ist aber schon jetzt: Die offensichtlichen Mängel im Wissenschaftszeitvertragsgesetz können nicht durch die Gerichte behoben werden. Die Ampel-Koalition muss zu ihrem Wort stehen und schleunigst eine Reform des WissZeitVG in Angriff nehmen. Dabei wird es auch um eine Präzisierung des Qualifizierungsbegriffs des Gesetzes gehen. Was wissenschaftliche Qualifizierung ist und eine Befristung rechtfertigt, darf nicht willkürlich von Arbeitgebern entschieden werden, sondern muss klipp und klar im Gesetz definiert werden. Nur so lässt sich dem Befristungswildwuchs in der Wissenschaft ein Riegel vorschieben – Dauerstellen für Daueraufgaben!“