Zum Inhalt springen

Bundesverwaltungsgericht

Lehrkräfte müssen nicht auf eigene Kosten auf Klassenfahrt

Viele Schulen haben nicht genug Geld für Reisekosten von Lehrkräften bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie Klassenfahrten. Lehrkräften wird deshalb ein Verzicht auf Kostenerstattung nahegelegt – laut Gericht eine unzulässige Rechtsausübung.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu Reisekosten von Lehrkräften fordert die GEW Baden-Württemberg die Landesregierung auf, mehr Geld für Klassenfahrten und andere Ausflüge zur Verfügung zu stellen. Ein Lehrer aus Baden-Württemberg hatte mit Unterstützung der GEW geklagt, da er einen Teil seiner Kosten für eine Klassenfahrt selbst zahlen musste. Im Antragsformular zur Genehmigung der Abschlussfahrt nach Berlin hatte der verbeamtete Realschullehrer angegeben, teilweise auf Reisekostenvergütung zu verzichten.

Das Leipziger Gericht urteilte nun jedoch: Eine solche Verzichtsabfrage der Schulleitung „kann dazu führen, dass sich der Dienstherr auf eine solche Verzichtserklärung nicht berufen kann“. Die Abfrage „verletzt den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, weil sie die wohlverstandenen Interessen des Klägers nicht in gebührender Weise berücksichtigt“.

„Überall ist es selbstverständlich, dass Dienstreisen vom Arbeitgeber gezahlt werden.“ (Doro Moritz)

Die GEW-Landesvorsitzende Doro Moritz kommentierte: „Überall ist es selbstverständlich, dass Dienstreisen vom Arbeitgeber gezahlt werden. Nur die Landesregierung erwartet von ihren Lehrkräften, dass sie in die eigene Tasche greifen, wenn sie ihren Bildungsauftrag ernst nehmen, Gedenkstätten besuchen, in die Bundeshauptstadt Berlin reisen oder in einem Schullandheim auf der Schwäbischen Alb dafür sorgen, dass Schülerinnen und Schüler zu einer Klassengemeinschaft zusammen wachsen und ihre Heimat kennenlernen.“ Die Gewerkschaft erwarte, dass das Land seine Lehrerinnen und Lehrer künftig keine Verzichtserklärungen mehr unterschreiben lasse und alle Kosten für außerunterrichtliche Veranstaltungen übernehme. 

Der Fall war zuvor 2016 am Verwaltungsgerichtshof Mannheim und 2015 am Verwaltungsgericht Karlsruhe verhandelt worden.

(Urteil vom 23. Oktober 2018 - BVerwG 5 C 9.17)