In dem verhandelten Fall hatte es die Gesamtkonferenz der Schule abgelehnt, ein bestimmtes Schulbuch für die Bibliothek anzuschaffen. Daraufhin besorgte sich der Berufsschullehrer das Buch auf eigene Kosten und forderte den Kaufpreis von der Schulleitung zurück. Diese lehnte ab.
Zu Unrecht, befanden die Koblenzer Richter: Der Lehrer müsse "die als Lehrmittel für den Unterricht vorgesehenen Bücher nicht aus seiner Besoldung finanzieren". Erforderliche Arbeitsmittel müsse der Dienstherr zur Verfügung stellen.
Voraussetzung für die Rückerstattung des Kaufpreises sei jedoch, dass das betreffende Buch nicht Eigentum des Lehrers bleibe, sondern in den Besitz der Schule übergehe.
Das Gericht ließ Berufung gegen die Entscheidung zu, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
Lehrer kann Schulbuchkosten zurückverlangen
Weigert sich die Schulleitung, ein auf der Schulbuchliste stehendes Buch für die eigene Bibliothek anzuschaffen und kauft sich ein Lehrer das Buch deshalb selbst, muss ihm die Schule die Kosten dafür erstatten. Mit dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Koblenz jetzt einem klagenden Berufsschullehrer Recht.