Die Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten durch den Arbeitgeber bedarf laut Sozialgesetzbuch (SGB IX) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, sofern das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung mindestens sechs Monate bestanden hat (Paragraf 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass unter Umständen Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen sind, wenn das neue Arbeitsverhältnis damit im engen Zusammenhang steht. Ob dies der Fall ist, hängt vom Anlass und der Dauer der Unterbrechung sowie der Art der Weiterbeschäftigung ab. Insbesondere vom Arbeitgeber veranlasste, kurzzeitige Unterbrechungen sind zu prüfen.
BAG vom 19. Juni 2007 – 2 AZR 94/06
Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 16. November 2005 – 1 (11) Sa 900/05