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EuGH-Urteil

Kommt die Stechuhr für alle?

Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes muss für die Einhaltung der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union die Arbeitszeit aller Beschäftigten vollständig erfasst werden. Nun müssen die Mitgliedsstaaten dies in nationales Recht umsetzen.

Foto: imago images/Frank Sorge

Die GEW begrüßt, dass nach dem Urteil unbezahlte Mehrarbeit endlich wirksam bekämpft werden muss. Sie mahnt zugleich an, dass bei der Umsetzung die Besonderheiten der Tätigkeiten in allen Bildungsbereichen beachtet und die Souveränität der Beschäftigten bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit gewahrt werden soll. Anlässlich der Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen einen Ableger der Deutschen Bank stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedsstaaten Betriebe verpflichten müssen, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten (Az.: C-55/18). Der Gerichtshof leitet diese Verpflichtung aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie und der Europäischen Grundrechtecharta ab.

Die Schutzvorschriften der EU-Arbeitszeitrichtlinie umfassen die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden sowie zwingende Ruhezeiten und -pausen. Diese Vorschriften sind in Deutschland durch das Arbeitszeitgesetz zwar formal umgesetzt, doch das reicht dem EuGH nicht aus. Er qualifiziert die Schutzvorschriften als europäische Grundrechte, die nicht nur auf dem Papier stehen dürfen, sondern auch praktisch zu verwirklichen sind: „Um die praktische Wirksamkeit der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“

Urteil gilt auch für Beamtinnen und Beamte

Wie das spanische Recht, auf das sich das Urteil bezieht, verpflichtet auch das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Betriebe lediglich, „die über die werktägliche Arbeitszeit (...) hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer“ (Überstunden, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) zu erfassen. Der EuGH moniert, dass somit wesentliche Teile der Arbeitszeit überhaupt nicht dokumentiert werden. Ob die Schutzvorschriften der Arbeitszeitrichtlinie eingehalten werden, sei für Beschäftigte, Unternehmen und Gerichte nicht zu überprüfen. Die Beschäftigten könnten ihre Rechte nur durchsetzen, wenn die täglich geleistete Arbeitszeit objektiv und verlässlich gemessen werde. Dazu wäre eine Anpassung des ArbZG nötig. Das hat auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) unmittelbar nach dem Urteil angekündigt. Bislang liegt jedoch kein konkreter Gesetzentwurf vor, und es ist nicht bekannt, wie die Bundesregierung die Arbeitszeiterfassung regeln will.

Das Urteil gilt uneingeschränkt auch für Beamtinnen und Beamte, denn der EuGH unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen dieser Gruppe und anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Da das deutsche ArbZG jedoch nicht für Beamtinnen und Beamte gilt, sind entsprechende Anpassungen im Beamtenrecht des Bundes und der Länder notwendig.

Schutz der Beschäftigten

Das Urteil des EuGH ist aus Sicht der Beschäftigten grundsätzlich zu begrüßen, weil damit unbezahlter und nicht erfasster Mehrarbeit ein Riegel vorgeschoben wird. Unbezahlte Mehrarbeit ist im Bildungsbereich weit verbreitet. Mehrere GEW-Studien haben jüngst deutlich gemacht, dass Lehrkräfte im Durchschnitt weit über die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit hinaus arbeiten. Pädagogische Fachkräfte in Kitas erledigen Arbeitsaufgaben wie den Einkauf von Bastelmaterial in ihrer Freizeit, weil ihnen viel zu wenig Zeit für die Vor- und Nachbereitung zur Verfügung steht. Auch in der Weiterbildung reicht allein die Unterrichtsverpflichtung mitunter schon an die wöchentliche Arbeitszeit heran. Vor- und Nachbereitung sind dann zwingend unbezahlte Mehrarbeit. Von (jungen) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern wird nicht selten erwartet, dass sie auf einer halben Stelle Vollzeit arbeiten. Mit all dem muss nach dem Urteil des EuGH jetzt Schluss sein.

Gleichwohl hat das Urteil bei den Beschäftigten viel Verunsicherung ausgelöst. Der öffentliche Diskurs von der „Wiederkehr der Stechuhr“ dreht den Tenor des Urteils geradezu um und dient dazu, den Wunsch der Beschäftigten nach einer selbstbestimmten Gestaltung ihrer Arbeitszeit gegen die Schutzvorschriften der Arbeitszeitrichtlinie auszuspielen. Eine Arbeitszeiterfassung, wie sie der EuGH fordert, besagt aber weder, dass die Arbeit dafür zwingend an einem bestimmten Ort zu leisten ist („Präsenzpflicht“), noch, dass die Freiheit der Beschäftigten mit Blick auf die Arbeitszeitgestaltung eingeschränkt werden soll. Es geht dem EuGH vielmehr darum, dass die Schutzvorschriften der EU-Arbeitszeitrichtlinie wirksam werden. Explizit fordert er „einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer“.

Der EuGH lässt bewusst offen, wie die Arbeitszeit erfasst werden soll, solange die benannten Kriterien (objektiv, verlässlich und zugänglich) erfüllt sind. Laut Urteil obliegen die „konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems (der Arbeitszeiterfassung), insbesondere der von ihm anzunehmenden Form“ den Mitgliedsstaaten. Es gilt also, den Gesetzgebungsprozess in Deutschland konstruktiv und kritisch zu begleiten.

Besonderheiten berücksichtigen

Der EuGH stellt es den Mitgliedsstaaten ferner frei, bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung „gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen“. Es geht also keinesfalls darum, dass Besonderheiten wie mobiles Arbeiten nicht mehr möglich sein sollen, sondern darum, adäquate Methoden der Arbeitszeiterfassung zu finden.

Bei der GEW-Arbeitszeitkonferenz im September ist über die Arbeitszeiterfassung intensiv diskutiert worden. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern war besonders wichtig, dass bei der Umsetzung des Urteils die Besonderheiten ihrer Professionen berücksichtigt werden. Die Wissenschaftsfreiheit bzw. die pädagogische Freiheit sind die Basis des professionellen Selbstverständnisses der Beschäftigten in Erziehung, Wissenschaft und Schule. Dies ist in die für viele Bildungsberufe typischen Arbeitszeitregelungen eingegangen. In einem gewissen Umfang können die Beschäftigten selbst bestimmen, wann und wo sie arbeiten. Diese Freiheiten sollen bewahrt werden. GEW-Tarifexperte Daniel Merbitz betonte, dass es bei der Zeiterfassung nicht um mehr Kontrolle und Überwachung der Beschäftigten gehen dürfe: „Stechuhr in der Schule ist die falsche Debatte. Aber der Gesetzgeber muss die Beschäftigten wirksam vor unbezahlter Mehrarbeit schützen.“