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Klasseneinteilung: Schule bestimmt interne Organisation

Kommt es bei der Anmeldung für bestimmte Wahlfächer oder nur begrenzt zur Verfügung stehender Unterrichtsschwerpunkte zu Bewerbungsüberhängen, sorgt die Schule für ein Auswahlverfahren.

Dabei muss sie sich am Gleichbehandlungsgebot orientieren und ein willkürfreies Verfahren wie den Losentscheid wählen. Fragen der Klasseneinteilung sind keine widerspruchsfähigen Verwaltungsakte, sondern schulinterne Organisationsmaßnahmen, die ohne Mitwirkung der Eltern oder der Schulverwaltung zustande kommen. Ausschlaggebend ist, dass die Obergrenzen zur Klassenbildung nach dem dafür maßgeblichen Erlass eingehalten und – je nach Erfordernis –Raumkapazitäten und die pädagogische Zielsetzung berücksichtigt werden.

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig hatten die Eltern einer Schülerin, die in der siebten Klasse am bilingualen Unterricht (Deutsch-Englisch) für mehrere Fächer teilnehmen wolllte, vergeblich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Mädchen hatte zuvor eine Englisch-Arbeitsgruppe besucht.

Aus Kapazitätsgründen stand für das bilinguale Angebot nur eine Klasse mit bis zu 32 Plätzen zur Verfügung, es meldeten sich aber 44 Schüler an. Die Anmeldung war nicht an die vorherige Teilnahme an der Arbeitsgruppe gebunden und die Schulleitung hatte die Eltern vorab darüber informiert, dass es bei Anmeldeüberhängen zur Auslosung einer Rangfolge kommen würde. Die Schülerin erreichte Platz 44 und konnte nicht berücksichtigt werden. Hiergegen legten die Eltern zunächst Widerspruch ein, den die Landesschulbehörde zurückwies.

Im Ermessen der Schule

Das VG bestätigte sowohl das Verfahren der Schule als auch die Abweisung des Widerspruchs. Interne organisatorische Maßnahmen lägen im Ermessen der Schule und seien keine anfechtbaren Verwaltungsakte, so das VG. Ein fehlerfrei gestaltetes Losverfahren an sich garantiere Chancengleichheit für alle Bewerber. Die Nichtaufnahme verletze nicht das Recht auf freie Wahl des Bildungsganges, weil für alle Klassen unverändert der gleiche Lehrplan gilt. Eine bilinguale Klasse sei kein eigenständiger Bildungsgang.

Außerdem erklärte das VG den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als verfahrensrechtlich unzulässig: Die im Eilverfahren angestrebte Zuteilung der Schülerin in die bilinguale Klasse nähme eine Entscheidung vorweg, die erst im Klageverfahren getroffen werden kann. Die Frage, ob und inwieweit eine Schule bei Auswahlverfahren auf Eignung und Leistung der Schüler eingehen solle, ließ das VG offen. Das Losverfahren garantiere im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 3 I GG) die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes.

VG Braunschweig vom
12. Dezember 2006 – 6 B 321/06