Verwaltungsgericht Koblenz
Kein Prüfungsrücktritt bei Dauererkrankung
Leidet ein Prüfling unter einer Dauererkrankung, die seine Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt, kann er laut Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz nicht von einer bereits angemeldeten Prüfung zurücktreten.
Hat sich eine Studentin oder ein Student für eine Prüfung angemeldet, kann sie oder er nicht mit Verweis auf eine dauerhafte Erkrankung davon wieder zurücktreten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die entsprechende Klage eines Studierenden ab. Damit gilt die von ihm versäumte Klausur als „nicht bestanden“.
Der Kläger, ein Student im Bachelorstudiengang Mittelstandsmanagement, leidet seit dem Jahr 2014 unter anderem an einer psychischen Erkrankung. Er trat mehrfach von Prüfungen zurück und legte der beklagten Hochschule amtsärztliche Atteste vor, die ihm Prüfungsunfähigkeit bescheinigten. Am 6. November 2018 ging der Kläger nicht zum letzten Versuch für eine Klausur, reichte aber erst sieben Tage später eine Krankmeldung wegen vorübergehender Prüfungsunfähigkeit ein. Der Prüfungsausschuss lehnte dies ab: Das Attest müsse spätestens am dritten Tag nach der Prüfung vorliegen.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Student gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses. Wegen seiner Krankheit habe er das Attest nicht früher einreichen können. Zudem sei er davon ausgegangen, der Amtsarzt habe dieses versendet. Nach Ansicht der Hochschule wäre der Student indes in der Lage gewesen, die Krankmeldung passend einzureichen. Seine Dauererkrankung sei kein Grund für einen Prüfungsrücktritt.
Dem folgten die Koblenzer Richter und wiesen die Klage ab. Das Gericht unterschied dabei zwischen einer Krankheit, welche die übliche Leistungsfähigkeit des Prüflings vorübergehend mindert und ein Rücktrittsgrund für eine Prüfung wäre, und einer Dauererkrankung, die das normale Leistungsbild des Betroffenen prägt und auf unbestimmte Zeit einschränkt.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. Juni 2019, 4 K 84/19.KO)