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Coronapandemie

„Immer wieder neu prüfen, was geht“

Abstandsregeln, Hygienepläne, Schichtbetrieb: In Schulen herrscht Ausnahmezustand. Doch wer ist für was verantwortlich, welche Rechte haben die Beschäftigten? Der Hallenser Arbeitsrechtler Wolfhard Kohte hat für die GEW drei Gutachten erstellt.

Für die GEW ist weiterhin entscheidend, die Hygieneregeln und das gesellschaftlich geltende Abstandsgebot einzuhalten. (Foto: picture alliance/Sueddeutsche Zeitung Photo)
  • E&W: Als die Schulen wieder öffneten, erfuhren sie mit ein bis zwei Werktagen Vorlauf, welche Klassen in den Unterricht zurückkehren sollen. Inwieweit lassen sich so schnell Hygiene und Arbeitsschutz sicherstellen?

Prof. Wolfhard Kohte: Es war ja seit Schließung der Schulen im März bekannt, dass diese wieder öffnen werden. Die Länder als Dienstherren und die Kommunen als für Gebäude und Betrieb verantwortliche Schulkostenträger hätten die Zeit also gemeinsam und gestaltend nutzen müssen. Wichtig wäre gewesen, die Schulen bei der Erstellung von Hygieneplänen und Gefährdungsbeurteilungen zu begleiten und zum Beispiel die Reinigungsfirmen darauf vorzubereiten, mehr zu arbeiten – und natürlich auch mehr zu verdienen. Stattdessen haben die Ministerien mit verspäteten Erlassen reagiert und die Schulen damit vor enorme Probleme gestellt. Das zentrale Problem ist die nicht neue, aber hier besonders augenfällige Organisationslosigkeit der Administration.

  • E&W: Nun sind Gefährdungsbeurteilungen an Schulen ohnehin ein heikles Thema; flächendeckend gibt es sie bisher nur in Baden-Württemberg.

Kohte: Das ist ein weiteres Problem. Allerdings ist es wegen der Dringlichkeit legitim, erst einmal die virologische Gefährdung in den Blick zu nehmen – vom Infektionsschutz bis zu psychischen Belastungen. Das ist umso wichtiger, weil für Viren die Biostoffverordnung festschreibt, dass eine Gefährdungsbeurteilung vor und nicht nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen hat. Wir haben es mit einer ansteckenden Krankheit zu tun; es ergibt nicht viel Sinn, erst nach der Ansteckung präventive Maßnahmen zu prüfen. Ein weiteres Instrument, ohne das es nicht geht, und das es oft nur in der Schublade gibt – übrigens unter Außerachtlassung der Mitbestimmung – sind konkrete Hygienepläne.

  • E&W: Wer muss sich darum kümmern?

Kohte: Laut Bundesarbeitsministerium die Arbeitsschutzausschüsse; die gibt es allerdings in vielen Schulen nicht. Ersatzweise empfiehlt die Unfallkasse Berlin in einer Handreichung – die hilfreicher ist als alles, was die Länder meiner Kenntnis nach den Schulen an die Hand gegeben haben – Krisenteams zu bilden.

  • E&W: An jeder einzelnen Schule?

Kohte: Ja, was bauliche Situation, Ausstattung und Personalsituation angeht, ist jede Schule ein Einzelfall. Es gilt, vor Ort zu schauen: Wie organisieren wir das Einhalten der Abstandsregeln, wie die regelmäßige Desinfektion? Auch ist immer wieder neu zu prüfen: Wie viele Schülerinnen und Schüler oder Klassen vertragen unser Gebäude und unsere derzeitige Personallage? Die Entwicklung ist dynamisch und muss regelmäßig angepasst werden.

  • E&W: Das ist Aufgabe der Schulleitung?

Kohte: Ja, aber nicht allein: Diese sollte ein Krisenteam engagierter, im besten Fall einschlägig vorgebildeter Menschen organisieren und es moderieren. Denkbar ist doch zum Beispiel, dass Biologie- und Chemielehrkräfte Interesse an dem weiten Feld Desinfektion haben. Unbedingt dabei sein sollte der Hausmeister. Niemand kennt das Schulgebäude besser; zudem hält er meist Kontakt zu den Reinigungskräften. Und: Gesundheits- wie Arbeitsschutz – um diese geht es in dem Krisenteam – sind mitbestimmungspflichtig. Wenn es keine Personalräte auf Schulebene gibt, übernehmen Beschäftigte der Schule in deren Auftrag die Interessenvertretung.

  • E&W: Und wenn es um so zentrale Fragen wie Arbeitszeitregelungen geht?

Kohte: Dann ist der zuständige Personalrat einzubeziehen. Tatsächlich stellen sich da Fragen, insbesondere wenn aufgrund der Gebäudesituation Schichtbetrieb geplant ist: Dass Lehrkräfte von 7 bis 17.30 Uhr arbeiten, geht nicht. Insofern kann und soll das Krisenteam Pläne vorlegen. Wenn Arbeitszeit- oder andere wesentliche Regelungen berührt sind, muss die nächsthöhere Ebene einbezogen werden.

  • E&W: Wer entscheidet, wer zu einer Risikogruppe gehört?

Kohte: Das ist ein sehr emotional besetztes Thema: Mich erreichen fast täglich Mails von Beschäftigten, die sich alleingelassen fühlen. Man darf ja nicht vergessen: Wir haben es mit einer Pandemie, also mit Ängsten, Sorgen und Verunsicherung zu tun. Ich schlage folgenden Weg vor: Die Länder erstellen auf Basis der Robert-Koch-Institut-Empfehlungen mitbestimmte Listen der Risikogruppen. Diese sind nicht abschließend; auch andere Beschäftigte können so eingestuft werden. Außerdem gilt: Arbeitgeber sind zu speziellen Schutzmaßnahmen für gefährdete Gruppen verpflichtet; und dazu, alle Beschäftigten über ihr Recht auf eine „arbeitsmedizinische Wunschvorsorge“ aufzuklären. So kann im Einzelfall geklärt werden, wie groß das persönliche Risiko ist und welcher Ersatzarbeitsplatz gegebenenfalls in Frage kommt.

  • E&W: Welcher Arzt ist dafür zuständig?

Kohte: In einem funktionierenden System: der betriebsärztliche Dienst. Dieser ist auch deswegen besonders geeignet, weil er den Arbeitsplatz kennt und am besten erörtern kann, was angesichts des individuellen Risikos möglich ist: Muss es das Homeoffice sein oder ist ein Platz in wenig besuchten Räumen, etwa der Bibliothek, denkbar? Auch da braucht es in einer Zeit so enormer He-rausforderungen gute Lösungen, um die verbliebenen Unterrichtsarbeitskräfte nicht zu überfordern. Leider sind die für Schulen zuständigen Betriebsärzte weit entfernt auf einer höheren Ebene platziert.

  • E&W: Und nun?

Kohte: Es genügt ein Bescheid des Hausarztes. Idealerweise kennt dieser die Richtlinien des jeweiligen Bundeslandes und stellt eine Bescheinigung aus, in der steht: Gemäß Punkt X des Rahmenhygieneplans gehört der Patient zu einer Risikogruppe und kann – beispielsweise – nicht in einer Klasse unterrichten. Konkreter wird es nicht, die Diagnose wird der Schule nicht mitgeteilt. Auch in der Schule darf übrigens niemand angesprochen werden, dass ja bekannt sei, er oder sie habe diese oder jene Erkrankung. Stattdessen gilt es transparent zu machen, welche Risikogruppen es gibt und wie das Verfahren aussieht.

  • E&W: Was ist mit Lehrkräften, die Angehörige – Kinder, Eltern, Partnerinnen, Partner – in einer Risikogruppe haben?

Kohte: Das ist ein weites Feld und im Arbeitsschutzgesetz nicht geregelt; auf Länderebene hat aktuell nur Rheinland-Pfalz dazu eine Regelung veröffentlicht. Grundsätzlich werden hier Instrumente aus dem Zivilrecht angewendet, etwa das Gebot der Unzumutbarkeit. Ob ein Dienst in der Schule angesichts der persönlichen Situation von Angehörigen zumutbar ist, wird im Einzelfall entschieden. Grundsätzlich würde ich raten: Bitten Sie im Zweifel den Personalrat um Unterstützung.

Prof. Wolfhard Kohte (Foto: privat)