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Gutachten: Ungleiche Besoldung von Lehrkräften benachteiligt Frauen

Für Juristin Eva Kocher steht fest: gleichwertige Arbeit muss gleich bezahlt werden. Dass die geringere Besoldung von Grundschullehrkräften Frauen mittelbar diskriminiert, zeigt jetzt ein von der GEW in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten.

In Ihrem Gutachten haben sie die „mittelbare Geschlechtsdiskriminierung bei der Besoldung von Grundschullehrkräften nach A 12“ untersucht. Wie ist die Ausgangssituation?

Eva Kocher: Bundesweit werden Grundschullehrkräfte in der Regel in die geringer entlohnte Besoldungsgruppe A 12 eingestuft, während ihre Kolleginnen und Kollegen an anderen Lehramtstypen – etwa der Sekundarstufe I und II – nach A 13 bezahlt werden. Das bedeutet zum Beispiel in Schleswig-Holstein einen Unterschied von monatlich 370 bis 450 Euro zulasten der Grundschullehrer_innen. Am Beispiel von drei Bundesländern - Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein - haben wir untersucht, ob diese Ungleichbehandlung eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung darstellt.

Was ist damit konkret gemeint?

Eva Kocher: Das hört sich vielleicht im ersten Moment merkwürdig an, weil es auch Männer an Grundschulen und Frauen an Gymnasien gibt. Allerdings liegt der Anteil von Frauen bei den Grundschullehrkräften bei über 90 Prozent, während im Lehramt an Gymnasien im Durchschnitt nur rund 60 Prozent Frauen tätig sind. Somit sind Frauen überproportional von der ungleichen Eingruppierung und Bezahlung betroffen. Der hohe Frauenanteil an Grundschulen legt den Verdacht einer mittelbaren, also indirekten Diskriminierung nahe. Diese liegt dann vor, wenn scheinbar neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sich auf eine bestimmte Personengruppe benachteiligend auswirken. Das bedeutet in dem konkreten Fall, dass wir untersuchen müssen, ob es sachliche und gerechtfertigte Gründe für die unterschiedliche Besoldung gibt, oder ob es sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbewertung handelt, die mit dem Geschlecht zu tun hat.

Wie überprüft man das?

Eva Kocher: Zunächst haben wir nach Hinweisen gefragt, ob bei der Eingruppierung ein Ungleichgewicht zwischen Frauen und Männern besteht, die vorliegenden Zahlen haben das ja eindeutig bestätigt. Dann ging es darum, die sachlichen Gründe in den Blick zu nehmen, die zur Begründung der unterschiedlichen Besoldung angeführt werden. Ist es gerechtfertigt, dass die Tätigkeiten ungleich bewertet werden oder handelt es sich um gleiche oder gleichwertige Arbeit? Und da schauen wir als Juristinnen auf die Ausbildung, Arbeitsbedingungen und Anforderungen – ob diese nach rechtlichen Kriterien vergleichbar sind.

Mit welchem Ergebnis?

Eva Kocher: Zum einen konnten wir feststellen, dass sich die Ausbildungen und die Anforderungen an den Beruf der Grundschullehrkräfte in den letzten 30 Jahren sehr verändert haben. Während in der Vergangenheit eine kürzere fachhochschulähnliche Ausbildung an einer pädagogischen Hochschule ausreichte, wird heute wie auch bei Lehrkräften der Sekundarstufe I und II ein Masterabschluss bzw. Staatsexamen erwartet. Man braucht somit für beide Tätigkeiten eine gleichwertige Ausbildung, was darauf hindeutet, dass sich in den Tätigkeiten, auf den die Ausbildungen vorbereiten, gleichwertige Anforderungen stellen. Was die Anforderungen und Arbeitsbedingungen betrifft, konnten ebenso keine nennenswerten Unterschiede festgestellt werden. Für den Grundschulbereich wird deutlich, dass die psycho-sozialen Belastungen größer sind als an weiterführenden Schulen, da Lehrerinnen und Lehrer hier persönlicher und unmittelbarer mit den Problemen der Kinder und ihren Familien konfrontiert sind. Auch die Schulgesetze betonen sehr stark die große Bedeutung von pädagogischer Arbeit für die Persönlichkeitsbildung, den weiteren Lebensverlauf und die Integration in die Gesellschaft. Wenn also Gesellschaft und Gesetzgeber die Tätigkeiten als gleichwertig ansehen, dann müssen sie auch gleich bezahlt werden.

Was macht die Geschlechterdiskriminierung dabei aus?

Eva Kocher: Sowohl die unterschiedlichen Frauenanteile als auch die unterschiedliche Besoldung können mit Geschlechterstereotypen erklärt werden. Zum Beispiel die Vorstellung, dass die Beschäftigung mit kleineren Kindern eine „weibliche“ Aufgabe sei und die Grundschultätigkeit familiennah gestaltet sei, eine Aufgabe, die „natürlicherweise“ der Frau zufalle und nicht erlernt zu werden braucht. Dies bedient genauso stereotype Geschlechterkonstruktionen wie die Vorstellung, bei der Grundschullehrtätigkeit seien „einfache“ Inhalte zu lehren, und der Fokus der Tätigkeit liege auf erzieherischen Aufgaben, auf Hingabe, Fürsorge und Einfühlungsvermögen. Es lässt sich also nur mit Geschlechterstereotypen erklären, dass trotz gleicher Anforderungen bei der Arbeit der Wissenschaftlichkeit gegenüber dem Pädagogischen ein höherer Wert zugesprochen wird.

Was bedeutet das rechtlich?

Eva Kocher: Auf europäischer Ebene ist im Vertrag von Lissabon festgelegt, dass gleiche oder gleichwertige Arbeit auch gleich bezahlt werden muss. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildet die entsprechende Rechtsgrundlage in Deutschland. Wenn festgestellt wird, dass die unterschiedliche Eingruppierung der Lehrkräfte eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung darstellt, dann gibt es natürlich auch ein Recht auf Gleichbehandlung der Betroffenen und das ist individuell klagefähig. Viel wichtiger ist es jedoch, dass sich die Landesgesetzgeber an diesen Vorgaben orientieren und diese bei einer Neuordnung der Lehrer_innenausbildung berücksichtigen. Eine monetäre „Aufwertung“ des Grundschullehrberufs kann darüber hinaus den Beruf auch für Männer attraktiver machen und ein ausgeglichenes Verhältnis der Geschlechter in der Grundschullehrerschaft befördern.

Das Interview führte Britta Jagusch.

Das Gutachten „Mittelbare Geschlechtsdiskriminierung bei der Besoldung von Grundschullehrkräften nach A 12“ wurde von Prof. Dr. Eva Kocher, Dr. Stefanie Porsche und Dr. Johanna Wenckebach erstellt. 

Prof. Dr. Eva Kocher ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Europäisches und Deutsches Arbeitsrecht sowie Zivilverfahrensrecht an der Universität Frankfurt (Oder); www.rewi.europa-uni.de. Kontakt: kocher(at)euv-frankfurt-o(dot)de

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