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Rückkehr zum Präsenzbetrieb

GEW warnt vor dem Prinzip „Augen zu und durch“

Nach drei pandemiebedingten Online-Semestern sehnen sich Studierende wie Lehrende nach einer Rückkehr zum Präsenzbetrieb im Wintersemester. Zurecht, meint die GEW, warnt aber vor dem Prinzip „Augen zu und durch“.

Foto: Pixabay / CC0

So viel Raum hatten die Hochschulen noch nie in einem Coronabeschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) eingenommen. In einem Beschluss der KMK vom 6. August heißt es: „Angesichts steigender Impfquoten und der nunmehr flächendeckenden Impfmöglichkeiten für Erwachsene soll im Wintersemester der Präsenzbetrieb wieder zum Regelfall werden.“ Der Zugang zu Präsenzveranstaltungen soll vom Nachweis einer Impfung, einer Genesung bzw. eines negativen Tests (3-G-Prinzip) abhängig gemacht werden - können! Bei der Raumbelegung sollen wie an den Schulen Ausnahmen vom Mindestabstand von 1,5 Meter möglich sein. Einschränkungen sollen nur noch in „Ausnahmesituationen“, in denen „unter Berücksichtigung der Impfquote und der Auslastung der Intensivkapazität der Krankenhäuser festgelegte Risikowerte überschritten werden“, in Betracht kommen.

„Das Prinzip ‚Augen zu und durch‘ ist dafür aber nicht der richtige Ansatz. Die Länder müssen viel mehr alles dafür tun, die Voraussetzungen für einen sicheren Präsenzbetrieb zu schaffen.“ (Andreas Keller, GEW-Hochschulexperte).

Welche Risikowerte genau gemeint sind und wie diese berechnet werden sollen, sagt die KMK nicht. Studierende wie Lehrende sehnten sich nach einem Präsenzstudium im Wintersemester. „Das Prinzip ‚Augen zu und durch‘ ist dafür aber nicht der richtige Ansatz. Die Länder müssen viel mehr alles dafür tun, die Voraussetzungen für einen sicheren Präsenzbetrieb zu schaffen“, sagte GEW-Hochschulexperte Andreas Keller zu den Plänen der KMK.

„Es wäre fahrlässig, gänzlich auf Inzidenz-Grenzwerte zu verzichten. Studierende und Lehrende, die sich nicht impfen lassen können, brauchen Schutz“, sagte Keller. Darüber hinaus sei die steigende Zahl an Impfdurchbrüchen zu berücksichtigen. Da eine vierte Welle mit der besonders ansteckenden Delta-Variante des Coronavirus bevorstehe, werde es nicht ohne Abstandsregeln, Masken- und Testpflicht gehen, Hörsäle und Seminarräume müssten mit Raumluftreinigern ausgestattet werden. Dies habe vor Kurzem ausgerechnet die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) in einem wissenschaftlichen Positionspapier deutlich gemacht. „Die Länder müssen bundeseinheitliche verbindliche Vorgaben machen, statt die ganze Verantwortung den Hochschulen aufzubürden,“ so der GEW-Vize.

Hochschulen müssen Arbeits- und Gesundheitsschutz gewährleisten

Die Hochschulen forderte Keller auf, die auch für sie verbindlichen Vorgaben der Arbeitsschutzverordnung umzusetzen. Nach dieser Verordnung haben Arbeitgeber auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Sie haben mindestens medizinische Gesichtsmasken bereitzustellen und den Beschäftigten zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Coronatest anzubieten. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten, heißt es in der Verordnung, wenngleich ein Recht auf Homeoffice seit Juli nicht mehr besteht.

Darüber hinaus sprach sich der GEW-Hochschulexperte dafür aus, den Studierenden den gleichen Arbeits- und Gesundheitsschutz zugute kommen zu lassen wie den Beschäftigten. Auch ihnen müssten zwei Mal pro Woche kostenlose Tests angeboten und Masken zur Verfügung gestellt werden. Damit die Hochschulen diese Angebote machen könnten, müssten ihnen die Länder unter die Arme greifen, ggf. mit Unterstützung des Bundes. Die Hochschulen sollten sich an der Impfkampagne beteiligen und auf ihren Campussen Impfangebote machen. So weit möglich, solle es für Lehrveranstaltungen auch hybride Formate geben – mit der Möglichkeit, digital oder auch in Präsenz teilzunehmen.

„Die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau muss rückgängig gemacht und analog zum Digitalpakt für die Schulen ein Hochschuldigitalpakt aufgelegt werden.“

„Das setzt allerdings voraus, dass die Länder und Hochschulen ihre Lehrenden aktiv unterstützen und entlasten: durch eine faire Anrechnung der Onlinelehre auf die Lehrverpflichtung, durch technischen Support und hochschuldidaktische Fort- und Weiterbildungsangebote,“ betonte Keller. Mit Sorge sieht die GEW, dass ausgerechnet im Pandemiejahr 2020 die Kompensationsmittel für die bereits 2006 aus dem Grundgesetz gestrichene Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ausgelaufen sind. „Die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau muss rückgängig gemacht und analog zum Digitalpakt für die Schulen ein Hochschuldigitalpakt aufgelegt werden“, verlangte Keller. Er verwies auf Berechnungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die den zusätzlichen Finanzbedarf für die „Weiterentwicklung hochschulischer digitaler Lehrinfrastrukturen“ auf jährlich 270 Millionen Euro jährlich beziffert hat.

Nachteile für Beschäftigte mit Kindern ausgleichen

Um die Nachteile für Beschäftigte mit Kindern auszugleichen, müssten die bestehenden Regelungen zur Kompensation von Verdienstausfällen bei Kinderbetreuung verbessert werden, forderte Keller weiter. Ist eine Kita oder Schule coronabedingt geschlossen oder das eigene Kind in Quarantäne, können Beschäftigte Corona-Kinderkrankengeld oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSchG) beziehen. Im Falle des Kinderkrankengelds werden jedoch nur 90 Prozent des Verdienstausfalls erstattet, maximal 79 Euro am Tag. Beamtinnen und Beamte gehen ganz leer aus, weil sie nicht gesetzlich krankenversichert sind – ggf. greifen entsprechende Regelungen im Beamtenrecht der Länder. Bei einer Entschädigung nach InfSchG werden sogar nur 67 Prozent des Ausfalls erstattet, monatlich maximal 2.016 Euro.

„Behördlich angeordnete Schließungen von Bildungseinrichtungen und Quarantäne können zu empfindlichen Einkommensverlusten führen, die die einzelnen Beschäftigten aufzufangen haben. Das kann nicht sein. Wir brauchen stattdessen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung“, sagte das GEW-Vorstandsmitglied.

„Da der Löwenanteil der wissenschaftlichen Beschäftigten nur einen Zeitvertrag hat, muss es darüber hinaus einen Anspruch auf Verlängerung des Vertrags um Zeiten der pandemiebedingten Beeinträchtigung geben. Eine im Mai 2020 ins Wissenschaftszeitvertragsgesetz aufgenommene Regelung hat zwei entscheidende Nachteile: Sie ist im April 2021 ausgelaufen, und sie stellt nur eine Option dar, von der die Arbeitgeber sehr willkürlich Gebrauch machen. Wir brauchen daher dringend eine zweite Corona-Novelle des Gesetzes, die die Verlängerungsoption fortschreibt und zu einem Anspruch der der Beschäftigten weiterentwickelt“, erklärte Keller.