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WissZeitVG-Coronanovelle

GEW legt Formulierungshilfe vor

Die Coronanovelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom Mai ermöglicht die Verlängerung von Zeitverträgen. Die GEW hat eine Formulierungshilfe für eine weitestgehende Umsetzung der Regelung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vorgelegt.

Foto: Kay Herschelmann
Dabei wird die Botschaft mit transportiert: Dauerstellen für Daueraufgaben! (Foto: Kay Herschelmann)

Mit der rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getretenen Coronanovelle des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom Mai 2020 haben Bundestag und Bundesrat den Befristungsrahmen für Qualifizierungsbefristungen von sechs Jahren vor der Promotion und weiteren sechs (in der Medizin neun) Jahren nach der Promotion pandemiebedingt erweitert. Eine vom Bundesrat am 18. September bestätigte Verordnung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erweitert den Zeitraum, der eine pandemiebedingte Verlängerung ermöglicht, bis 31. März 2021.

Nun gilt: Für Verträge, die zwischen 1. März und 30. September 2020 bestehen, verlängert sich die zulässige Befristungsdauer um insgesamt zwölf Monate. Für Verträge, die zwischen 1. Oktober 2020 und 31. März 2021 bestehen, verlängert sich die zulässige Befristungsdauer um sechs Monate.

Die GEW hat diese Verordnung begrüßt. „Die Coronakrise wird auch nach dem 30. September 2020 zu Verzögerungen und Beeinträchtigungen von Forschung und wissenschaftlicher Qualifizierung führen“, betonte Andreas Keller, stellvertretender Vorsitzender und Vorstandsmitglied für Hochschule und Forschung.

Wissenschaftseinrichtungen müssen Coronanovelle umsetzen

Einen Anspruch befristet beschäftigter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf Vertragsverlängerung begründen Gesetz und Verordnung aber nicht. „Der Ball liegt jetzt bei den Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die diese umsetzen müssen. Die GEW erwartet von den ihnen eine weitestgehende Umsetzung der Verlängerungsoption im Sinne der befristet Beschäftigten. Die Wissenschaftsarbeitgeber sollten anerkennen, dass die Coronakrise kein individuell zu belegender Verzögerungstatbestand im Forschungs- und Qualifizierungsprozess ist, sondern ein kollektiver Nachteilsausgleich für alle angemessen ist“, sagte Keller.

Die GEW fordert die Leitungen der Wissenschaftseinrichtungen auf, mit ihren Personal- und Betriebsräten eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung abzuschließen, die die Umsetzung der Coronanovelle des WissZeitVG regelt. Dafür hat die Bildungsgewerkschaft eine Formulierungshilfe für eine Vereinbarung erarbeitet, die zum kostenlosen Download bereitsteht.

Formulierungshilfe zur Umsetzung an Hochschulen

Die GEW hat jetzt eine Formulierungshilfe für eine weitestgehende Umsetzung der Regelung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vorgelegt. Sie sieht vor, dass die Verlängerungsmöglichkeiten von Gesetz und Verordnung voll ausgeschöpft werden und dafür keine besonderen Nachweise erbracht werden müssen. Auch Verträge mit studentischen Beschäftigten sollen verlängert werden. Bei Drittmittelprojekten sollen sich die Hochschule oder Forschungseinrichtungen bei den Zuwendungsgebern für eine Projektverlängerung einsetzen und bei Bedarf aus Haushaltmitteln Vertragsverlängerungen finanzieren.

Die Formulierungshilfe kann bis 9 Stück hier bestellt werden. Bestellungen ab 10 Stück erhalten Sie im GEW-Shop.