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Hochschulzulassung

GEW kritisiert geplante Novellierung des Hochschulrahmengesetzes

Die GEW kritisiert den von Bundesbildungsministerin Anja Karliczek (CDU) vorgelegten Entwurf für eine 8. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG).

Foto: Kay Herschelmann

Statt die bundesgesetzlichen Vorgaben für die Zulassung zum Hochschulstudium ersatzlos zu streichen, sollten diese rechtssicher ausgestaltet werden, so die Bildungsgewerkschaft. „Der Bund darf sich nicht aus seiner Verantwortung für die Sicherung des Grundrechts auf Hochschulzulassung stehlen“, sagte Andreas Keller, stellvertretender Vorsitzender und Vorstandsmitglied für Hochschule und Forschung der GEW.

Hochschulrahmengesetz? Ist das HRG nicht längst abgeschafft worden? Tatsächlich hat das 1976 in Kraft getretene HRG mit der Föderalismusreform von 2006 seine Bedeutung weitgehend verloren. Per Grundgesetzänderung wurde die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes abgeschafft. Das HRG selbst blieb aber in Kraft, ein von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf zur Aufhebung des HRG nie verabschiedet. Das HRG gilt als einfaches Landesrecht weiter, soweit die Länder in ihren Hochschulgesetzen keine abweichenden Regelungen treffen.

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Was viele nicht wissen: An Stelle der Rahmengesetzgebungskompetenz für das Hochschulwesen verfügt der Bund seit 2016 über eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bedeutet nach der Systematik des Grundgesetzes: Sobald der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, tritt die Gesetzgebungskompetenz der Länder zurück. Im Falle der Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse verfügen die Länder aber außerdem über die Kompetenz zur so genannten Abweichungsgesetzgebung: Sie können vom Bundesrecht abweichende gesetzliche Regelungen beschließen. Für diese komplizierten Regelungen wurde die damalige Große Koalition aus CDU, CSU und SPD vielfach kritisiert.

Gleichwohl sollte der Bund aus Sicht der GEW jetzt von seiner Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung Gebrauch machen. Anlass dafür ist das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Dezember 2017, mit dem das Zulassungsrecht für das Medizinstudium gekippt wurde. „Der Bund sollte die Regelung der Hochschulzulassung nicht den Ländern oder gar den Hochschulen überlassen, sondern eine rechtssichere bundesgesetzliche Regelung treffen. Das Zulassungschaos, das Länder und Hochschulen mit dem so genannten dialogorientierten Serviceverfahren angerichtet haben, zeigt, dass sie damit überfordert sind“, sagte GEW-Vize Keller.

In einem Bundeshochschulzulassungsgesetz sollte der Bund rechtsverbindlich und bundeseinheitlich das Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen für den Fall regeln, dass die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot deutlich übersteigt, heißt es in der Stellungnahme der GEW zum Gesetzentwurf der Ministerin. Auswahlverfahren der Hochschulen, die sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts als unzureichend standardisiert und strukturiert erwiesen haben, sollten ausgeschlossen werden. Stattdessen seien Maßnahmen der Hochschulen zu fördern, die eine qualifizierte Studienfachwahl ermöglichen und auf diese Weise Fehlentscheidungen und Studienabbruchrisiken reduzieren.

Darüber hinaus soll der Bund gemeinsam mit den Ländern für eine Überwindung des Numerus clausus durch einen bedarfs- und nachfragegerechten Ausbau der Zahl der Studienplätze bei gleichzeitiger Verbesserung der Betreuungsverhältnisse sorgen, unterstrich Keller. „Dazu kann insbesondere ein neuer Hochschulpakt beitragen, der den notwendigen Ausbau der Hochschulen, die Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium und gute Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen insbesondere durch Dauerstellen für Daueraufgaben in der Lehre auf Dauer sicherstellt“, sagte der GEW-Vize unter Bezugnahme auf das 2018 von der GEW vorgelegte Budenheimer Memorandum.