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Bundesforum Bildung in der digitalen Welt

Wichtige Aspekte einer Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“

Die GEW rät dazu, Dienstvereinbarungen zu schließen, um Regeln für das mobile Arbeiten aufzustellen. Das Bundesforum Bildung in der digitalen Welt hat dazu Handlungsempfehlungen veröffentlicht.

So sollte mobiles Arbeiten in Schulen nicht aussehen: Die GEW fordert ausreichend Arbeitsplätze, die Ergonomie und Arbeitsschutz entsprechen. (Foto: Pixabay / CC0)

Unter dem Titel „Mobiles Arbeiten“ gibt die GEW auf 16 Seiten Handlungsempfehlungen für das Erstellen von Dienstvereinbarungen. Die Publikation soll helfen, sich einen Überblick über die wichtigen Aspekte einer solchen landesweiten Regelung zu verschaffen. Die GEW rät dazu, auf Ebene der Bundesländer Dienstvereinbarungen nach § 73 BPersVG und den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen zu schließen, um Regeln für das mobile Arbeiten aufzustellen.

Dienstvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche, schriftliche Verträge zwischen der Dienststelle (z.B. dem Ministerium als übergeordneter Ebene oder der Schulleitung) und dem zuständigen Personalrat. Sie können zu den Bereichen abgeschlossen werden, in denen der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht hat und die Sachverhalte nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag abschließend geregelt sind. 

Die Handlungsempfehlungen sind in sieben Themenbereiche eingeteilt: Nutzungszweck und Funktion der Geräte, Datenschutz, Schutz vor Leistungs- und Verhaltenskontrolle, Entgrenzung von Arbeitszeit entgegenwirken, Arbeitszeit und Arbeiten in Teilzeit, Gestaltung der Arbeitsplätze sowie Aus-, Fort und Weiterbildung. 

Das GEW-Bundesforum Bildung in der digitalen Welt empfiehlt unter anderem, für Verhandlungen zu einer derartigen Dienstvereinbarung folgende Forderungen einzubeziehen bzw. zu klären:

  • Die Gesamtverantwortung für den Datenschutz liegt bei den Schulaufsichtsbehörden und nicht bei den Leitungen jeder Einzelschule/Bildungsstätte.
  • Für die Administration der datenverarbeitenden Systeme in Schule ist zusätzliches Personal bereitzustellen. 
  • Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle von schulischem Personal bei der Arbeit mit Messenger oder Videokonferenztool durch die Schulleitung, Seminarleitung, Abteilungsleitung oder andere Stellen und Personen ist nicht zulässig.
  • Dienstliche Kommunikation ist auf ein Minimum zu beschränken und es ist auf eine Einzelgruppen adäquate Adressierung zu achten (Verteilerkreis).
  • Um Entgrenzung von Arbeitszeit vorzubeugen und den Anforderungen der europäischen Rechtsprechung zu genügen, sollte der Aspekt der Arbeitszeiterfassung berücksichtigt werden.
  • Es sind den in Schule Beschäftigten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl in den Räumlichkeiten der Schule zur Verfügung zu stellen. Dabei sind für die Ausgestaltung dieser Arbeitsplätze u.a. die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze und an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen zu erfüllen.
  • Es sollte verbindlich geregelt werden, dass Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote zum Einsatz der zur Verfügung gestellten Geräte zum mobilen Arbeiten gemacht werden.

Die ausführlichen Hinweise und Tipps sind in voller Länge in der Publikation Mobiles Arbeiten: Handlungsempfehlungen für das Erstellen von Dienstvereinbarungen nachzulesen.