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Geltungsbereich des TV-L erweitert

Mit Aufnahme der künstlerischen Lehrkräfte in den Geltungsbereich des Tarifvertrags der Länder (TV-L) wurde eine alte Forderung der GEW erfüllt. Bereits im Tarifabschluss 2009 war vereinbart worden, Tarifgespräche u.a. zu diesem Thema aufzunehmen. Die entscheidenden Fragen konnten im Lauf des Jahres 2010 in direkten Gesprächen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der GEW geklärt werden.

Tariflicher Schutz künftig auch für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen

Für die Umsetzung in dem nun vorliegenden Änderungstarifvertrag musste die GEW nach der Tarifrunde 2011 noch einmal Druck machen und die Arbeitgeberseite an ihre Zusagen erinnern. Die endgültige Formulierung wurde nun in den Redaktionsverhandlungen geklärt. Die Aufnahme in den Tarifvertrag gilt für alle ab dem 1. Januar 2012 neu eingestellten künstlerischen Lehrkräfte. Für davor eingestellte gilt weiterhin die arbeitsvertragliche Bezugnahme – materiell unterscheiden sich die beiden Gruppen nicht!

Die Regelungen im Einzelnen

Bisher war in § 1 Abs. 3 TV-L geregelt:

„(3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für
[...]
d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.“

Diese Ausnahme der künstlerischen Lehrkräfte aus dem Geltungsbereich wird aufgehoben, indem die Wörter „sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.“ gestrichen werden.

Ergänzt wird der § 1 dann um eine Protokollerklärung mit folgendem Wortlaut:

„Ausgenommen sind auch künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.“

Für Bayern und Baden-Württemberg ist eine weitere Regelung getroffen worden. In § 40 wird ein neuer Punkt 9 angefügt, der lautet:

„Für künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen in Baden-Württemberg und Bayern gelten § 44 Nummern 2 und 3 entsprechend. An die Stelle der Schulferien treten dabei die Semesterferien.“

Hiermit wird festgeschrieben, dass sich die Arbeitszeit an den entsprechenden Regelungen der Beamtinnen und Beamten orientiert und der Urlaub in den Semesterferien zu nehmen ist – dies wird in den beiden Ländern auch bisher so gehandhabt.