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Fördert das Integrationsgesetz die Integration?

Seit 6. August 2016 gilt das Integrationsgesetz: Es sieht einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt für Geflüchtete vor, aber auch Sanktionen für vermeintliche Integrationsverweigerer. DGB und GEW fassen die Änderungen und ihre Auswirkungen zusammen.

Das Integrationsgesetz ist im August 2016 in Kraft getreten. GEW und DGB beantworten, ob die Integration wirklich im Vordergrund des Gesetzes steht.

Wichtige Punkte des Gesetzes sind zum Beispiel:

  • Asylsuchende haben zwar keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrations(sprach) kurs, können aber zu einem solchen verpflichtet werden. Bei Nichtteilnahme drohen Sanktionen.
  • AsylbewerberInnen aus bestimmten Herkunftsländern können früher eine Förderung zur Aufnahme und Durchführung einer Berufsausbildung erhalten.
  • Geduldetete erhalten für die gesamte Dauer der Ausbildung eine Duldung.
  • Anerkannte Flüchtlinge unterliegen künftig weitreichenden Wohnsitzauflagen. Die Auflagen reichen von der Beibehaltung des Wohnortes über die Zuweisung eines Wohnortes bis hin zum Verbot, eine Wohnung in einem bestimmten Ort anzumieten.

ExpertInnen betrachten viele der Regelungen als Integrationshindernisse. Der August-Infobrief des Referats Migrations- und Antirassismuspolitik im DGB setzt sich mit den verschiedenen gesetzlichen Änderungen und ihren Auswirkungen auf Asylsuchende und Geduldete im Detail auseinander.

Der DGB kritisiert die Annahme, Asylsuchende hätten kein Interesse an der Teilnahme an Integrations- oder Sprachkursen sowie die Erhöhung der HöchstteilnehmerInnenzahl. Außerdem führe die mangelnde finanzielle Ausstattung der Integrationskurse zu weiterhin prekären Beschäftigungsbedingungen der DozentInnen. Die Wirksamkeit von Wohnsitzauflagen mit dem Ziel einer nachhaltigen gesellschaftlichen und ökonomischen Integration wird derweil bezweifelt.

Darüber hinaus bleibt der DGB bei seiner Forderung nach einem sicheren Aufenthaltsstatus während der Ausbildung. Ein zentrales Problem besteht für DGB und GEW darin, dass asylsuchende Menschen nach ihrer Bleibeperspektive kategorisiert werden. So bleiben etwa Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten – zu denen Bosnien‐Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Albanien, der Kosovo, Senegal und Ghana gehören – von etlichen Verbesserungen in der Berufsausbildung sowie den Integrationskursen ausgeschlossen.