Das Land Niedersachsen muss einem Lehrer nachträglich einen Familienzuschlag für vier Jahre zahlen. Der Einwand des Landesversorgungsamtes, der in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende Beamte habe die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, blieb vor Gericht erfolglos. Der Anspruch sei weder auf das laufende Haushaltsjahr begrenzt noch verjährt, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen.
Der Kläger hatte einen Familienzuschlag rückwirkend für die Zeit vom 16. Juli 2004 bis zum 30. September 2008 gefordert. Im Juli 2004 hatte er eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen; am 16. April 2009 hatte er dies dem Versorgungsamt gemeldet. Das Amt bewilligte den Zuschlag dann lediglich ab dem 1. Oktober 2008. Den Widerspruch des Lehrers wies es mit der Begründung ab, dass er die Leistung nicht rechtzeitig beantragt habe.
Das OVG sprach dem Mann den Zuschlag für den geforderten Zeitraum jedoch zu. Begründet sei der Anspruch in der europäischen Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf aus dem Jahr 2000 (RL 2000/78/EG). In dieser gibt die Europäische Union (EU) ihren Mitgliedstaaten einen allgemeinen Rahmen gegen Diskriminierung wegen Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexueller Neigung vor. Die Regelung zum Familienzuschlag im Niedersächsischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz widerspricht nach Auffassung des OVG dem Gleichbehandlungsgrundsatz und setze die EU-Richtlinie nicht vollständig um.
Der ausführliche Artikel von Barbara Haas ist in der Septemberausgabe der „E&W“ nachzulesen.