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Europäischer Gerichtshof: Berufserfahrung muss europaweit gleich anerkannt werden

Der EuGH hat am 5. Dezember 2013 entschieden (Az. C 514/12), dass in den Anerkennungsregelungen grundsätzlich nicht zwischen Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber und anderen Arbeitgebern unterschieden werden darf, weil dadurch Staatsangehörige anderer EU-Staaten benachteiligt würden. Die Gründe der Entscheidung und die daraus resultierenden Folgen sind auch auf die geltenden Tarifregelungen des IB e.V. übertragbar. Hieraus können sich Ansprüche der Beschäftigten auf Stufenzuordnung, die über die Regelungen im Entgelttarifvertrag des IB e.V. hinausgehen

Beschäftigten, die in der Vergangenheit bei Tochtergesellschaften des IB e.V. (beispielsweise der IB GmbH) beschäftigt waren, wurde bei Übernahme in den IB e.V. oftmals die Anerkennung ihrer Berufserfahrung nicht gewährt, auch wenn diese Berufserfahrung in einer IB-Einrichtung erworben wurde – beispielsweise in einem Gemeinschaftsbetrieb mit dem IB e.V. Betroffen sind hiervon beispielsweise die Beschäftigten, die vor Jahren zu geringeren Gehältern in die IB GmbH eingestellt und im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in Maßnahmen des IB e.V. gearbeitet haben, aber auch Beschäftigte, die im Rahmen von Betriebsübergängen in den IB e.V. übergegangen sind.
Hintergrund dafür ist eine Regelung im Entgelttarifvertrag des IB e.V., die die Anerkennung von Berufserfahrung nur für die beim IB e.V. geleisteten Zeiten zwingend vorschreibt und für die bei anderen Arbeitgebern – wozu auch die IB GmbH gehörte – eine „Kann-Regelung“ vorsieht: Der Arbeitgeber kann das anerkennen, er muss aber nicht. Die spürbare Folge für die Beschäftigten ist, dass sie in der Stufenzuordnung des IB e.V. als Berufsanfänger behandelt, also in der Entgeltstufe 1A des Tarifvertrags eingruppiert wurden. Eine solche Unterscheidung hat der Europäische Gerichtshof nun für unwirksam erklärt. Die Konsequenz aus dem EuGH-Urteil ist aber nicht, dass alle Beschäftigten, die außerhalb des IB e.V. Berufserfahrung erworben haben, automatisch in eine höhere Entgeltstufe geraten. Betroffene Beschäftigte sollten sich bei der GEW beraten lassen, dort gibt es auch Mustervorlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen.

IB Aktuell: Arbeitgeber erteilt Absage für konzernweite Tarifverhandlungen

Am 26. Mai 2014 wurde der Arbeitgeber zu konzernweiten Tarifverhandlungen aufgefordert. Diese hat er – soweit es sich nicht um eine bereits vor der Umstrukturierung getroffene tarifliche Verpflichtung (Angleichung Ost-West) handelt – nicht angenommen. Stattdessen strebt er tarifliche Regelungen in den einzelnen IB-Unternehmen an.
Die GEW-Tarifkommission hat sich bereits am 3. Juli darauf verständigt, diese Reaktion des Arbeitgebers schnellstmöglich gemeinsam mit ver.di beraten zu wollen. Nun hat bundesweit bereits die Urlaubszeit begonnen. Als demokratische Organisation bitten wir Euch aber trotzdem ausdrücklich, euren Tarifkommissionsmitgliedern ein Votum mitzugeben. Dies könnt Ihr entweder über Eure GEW-Vertrauensleute in den Einrichtungen tun oder auch auf elektronischen Wegen direkt an

Mit kollegialen Grüßen
Inge Goerlich