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Corona-Pandemie

Dürfen Auslandslehrkräfte jetzt heimreisen?

Angst vor dem Corona-Virus, die Schule geschlossen, Ausgangs-Sperre – das betrifft auch viele Lehrkräfte an den weltweit 140 Deutschen Auslandsschulen. Welche Rechte haben sie? Unter welchen Bedingungen dürfen sie nach Hause?

Syaibatulhamdi / pixabay.com / CC0

Für alle vermittelten Lehrerinnen und Lehrer – Auslandsdienstlehrkräfte, Bundesprogrammlehrkräfte und Landesprogrammlehrkräfte – gilt: Wer unter einer Vorerkrankung leidet, etwa Diabetes, Asthma oder koronarer Herzerkrankung, hat das Recht, die Heimreise anzutreten. Das gilt auch für jene, deren Immunsystem geschwächt ist, zum Beispiel, weil sie Medikamente einnehmen müssen, die die Immunabwehr unterdrücken. Ausreisen dürfen zudem Familienangehörige. Darauf verweist die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA, Stand: 20. März). Die ZfA übernimmt in diesen Fällen die notwendigen Reisekosten. Mit der Ausreise erlischt für die Lehrkräfte allerdings nicht das Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger. Auch das „Zuwendungsverhältnis“ zur ZfA besteht weiter.

Ortslehrkräfte gehen leer aus

Anders die Lage für deutsche Ortslehrkräfte (OLK). Sie haben keinerlei Beziehung zur ZfA, eine Übernahme der Reisekosten gibt es daher nicht. Wenn eine Ortslehrkraft ihre Tätigkeit beenden will, um auszureisen, muss sie dies mit ihrem Arbeitgeber, dem Schulträger, aushandeln. Grundsätzlich gelten die Rechtsvorschriften des Gastlandes. Der Vorsitzende der GEW-Arbeitsgruppe Auslandslehrerinnen und Auslandslehrer (AGAL), Günther Fecht, sieht die Bundesregierung dennoch in der Verantwortung: „Ortslehrkräfte arbeiten mit großem Engagement an vielen Deutschen Auslandsschulen. Jegliche Handlungspläne der Bundesregierung zugunsten der Lehrkräfte im Ausland sollten daher auch die Ortslehrkräfte miteinbeziehen.“ 

Trotz Schulschließung: Lehrkräfte müssen auf Aufforderung erscheinen

Vermittelte Lehrerinnen und Lehrer müssen außerdem beachten: Die Corona-Krisenlage im Gastland allein berechtigt nicht, die Heimreise anzutreten. „Die Lehrkräfte sind zunächst verpflichtet, trotz Schulschließungen in der Schule auf Aufforderung zu erscheinen,“ sagt Volker Busch von der GEW-Bundesstelle für Rechtsschutz. „Man kann allenfalls versuchen, aufgrund der Gefährdungslage im Einvernehmen mit der ZfA einen Aufhebungsvertrag mit dem Schulträger abzuschließen“, so Busch. Dies bedeute allerdings gleichzeitig das Ende des Dienstverhältnisses. Also keine Rückkehr, wenn die Krise ausgestanden ist. 

ZfA lässt viele Fragen offen

Und wer als vermittelte Lehrkraft oder OLK mit dem Corona-Virus infiziert ist? Wenn es zu einer Erkrankung kommt? Darf ich dann ausreisen? Und wer zahlt? Eine entsprechende Anfrage der GEW vom 20.3. konnte die ZfA bisher nicht beantworten. Rechtsschützer Busch erklärt dazu: „Wenn das Corona-Virus festgestellt wurde, habe ich Zweifel, dass mich eine Fluggesellschaft ohne weiteres befördern würde.“ Es komme dann weniger auf die Übernahme der Kosten an, sondern auf die Frage, wer einen Rücktransport organisiert. Doch wer ist dafür zuständig? Und was ist mit vermittelten Lehrerinnen, die schwanger sind? Dürfen auch sie auf Kosten der ZfA ausreisen? Das Auswärtige Amt (AA) hat für Auslandsvertretungen derzeit weltweit die Krisenstufe 2a festgesetzt. Was passiert, wenn das AA für einzelne Länder die Krisenstufe 2b, 3 oder 4 verkündet? Welche Maßnahmen greifen dann für vermittelte Lehrkräfte und OLK mit deutschem Pass? Die ZfA wies darauf hin, dass derzeit keine Antwort möglich sei, da sich die Sachverhalte dynamisch veränderten. Fragen und Antworten zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf das Auslandsschulwesen habe man auf der Webseite zusammengestellt, schreibt die Zentralstelle.

Der AGAL-Vorsitzende Günther Fecht empfiehlt allen Auslandslehrkräften eine Eintragung in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts zur „Elektronischen Erfassung von Deutschen im Ausland“ (ELEFAND): „Das AA sollte wissen, wo Deutsche im Ausland leben, damit es sich in Notsituationen um sie kümmern kann. Wer sich als Auslandslehrkraft bisher noch nicht in die ELEFAND-Liste eingetragen hat, sollte dies nun schleunigst tun.“