Das Gericht gab damit der Gewerkschaft ver.di und dem Marburger Bund Recht, die im Jahr 2009 zu Warnstreiks in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg aufgerufen hatten und daraufhin von den kirchlichen Trägern verklagt wurden. Bereits das Landesarbeitsgericht Hamm und das Arbeitsgericht Hamburg hatten Anfang 2011 die Klagen der Kirchen abgewiesen.
Arbeitsrechtliche Sonderwege in Deutschland
Das für Tarif- und Beamtenpolitik zuständige GEW-Vorstandsmitglied Ilse Schaad begrüßte die Entscheidung des BAG grundsätzlich. Die GEW habe gemeinsam mit ver.di bereits mit mehreren Landeskirchen Tarifverträge abgeschlossen und halte dies für den richtigen Weg. Zugleich bedauerte Schaad, dass das Verfahren nicht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht wird, um ein grundsätzlicheres Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen zu erzwingen. „Die europäischen Richterinnen und Richter haben wenig Verständnis für die arbeitsrechtlichen Sonderwege in Deutschland. Beschäftigte sind nach internationalem Recht unterschiedslos mit Rechten ausgestattet, egal für wen oder mit welchem formalen Status sie arbeiten“, so Schaad. Das gelte für Kirchenbeschäftigte ebenso wie für Beamtinnen und Beamte.
Die Gewerkschaften hatten den kirchlichen Arbeitgebern im Laufe des Verfahrens vorgeworfen, sich mit ihrem arbeitsrechtlichen Sonderweg – auch dritter Weg genannt – lediglich Wettbewerbsvorteile verschaffen zu wollen und Lohndumping zu betreiben. Ein Gutachten der Hans-Böckler-Stiftung bestätigte diese Kritik.