Zum Inhalt springen

Anforderungen an Schulclouds

Das muss die Schulcloud können

Clouds sind ein sinnvolles Werkzeug für die Arbeit in der Schule. Sie bieten die Möglichkeit, Kommunikation zu vereinfachen und neue Technologien leichter in den Unterricht zu integrieren. Diese Anforderungen sollten sie erfüllen.

Für den Einsatz einer Lernplattform im Unterricht braucht es eine Schulcloud, ein Lernmanagementsystem und ein Videokonferenzprogramm. (Foto: mauritius images/Luminis/Alamy)

Während der pandemiebedingten Schulschließungen haben sich die Vorteile beziehungsweise die Notwendigkeit von Schulclouds gezeigt: Per Schulcloud können Lehrkräfte ihren Schülerinnen und Schülern Aufgaben zuweisen, mit ihnen arbeiten, chatten und sich E-Mails schicken. Allerdings sind Schulclouds in Deutschland bisher noch nicht besonders verbreitet.

Schulen brauchen Konzepte für Einsatz von Clouds

Die Schulcloud des Hasso-Plattner-Instituts (HPI) wird von der Bundesregierung mit rund 20 Millionen Euro finanziert. Kritik gibt es etwa daran, dass nur ein einzelner Bewerber staatliche Zuschüsse bekomme. Zudem wurde im Mai bekannt, dass durch ein Datenleck Tausende Namen von Schülerinnen und Schülern abgegriffen werden konnten. Trotzdem werden große Player wie das HPI oder Microsoft zunehmend zur Konkurrenz für kleinere Anbieter wie Iserv und Webweaver sowie Open-Source-Plattformen wie Moodle und Mebis. 

Für die GEW steht derweil fest: Schulen benötigen gute pädagogische und (fach-)didaktische Konzepte, die regeln, wie Clouds im Schulalltag genutzt werden. Nur so lassen sich Schulcloudsysteme sinnvoll und nachhaltig einführen und im schulischen Alltag verankern. Um Schulleitungen und Kollegien dabei zu unterstützen, veröffentlichte die Bildungsgewerkschaft einen Flyer mit Informationen und Tipps.

Neun Anforderungen an Cloudsysteme im Bereich Schule

  1. Für das Arbeiten mit Cloudsystemen in Schulen bilden die DSGVO sowie die Datenschutzgesetze der einzelnen Länder uneingeschränkt die rechtliche Grundlage.
  2. Dies beinhaltet u.a. folgende Aspekte:
  • Verantwortlich sind im vollen Umfang die Länder als Arbeitgeber im Bereich Schule
  • Sicherheit vor dem Zugriff von außen
  • klare Regeln für Datenerhebung, -verarbeitung etc. müssen festgelegt werden

Kommt Software externer Anbieter (z.B. von Schulbuchverlagen) im Unterricht zum Einsatz, so ist darauf zu achten, dass zum Schutz der Minderjährigen keine Schülerinnen- und Schülerergebnisse personenscharf extern zugeordnet werden können.

Hierzu ist es erforderlich, dass die Lernenden anonymisiert bzw. pseudonymisiert werden, somit also niemals Klarnamen übermittelt werden (z.B. bei der Anmeldung bei Lernplattformen oder der Freischaltung von Lernsoftware).

1. Bei der Einführung und Nutzung von Schulclouds - die u. a. dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen - ist die Mitbestimmung durch die Personalräte zu verankern, wie sie im BPersVG § 75 und in den Landespersonalvertretungsgesetzen geregelt ist.

2. Dies gilt auch für die (spätere) Erweiterung der Module der Cloud („Einsatzmöglichkeiten bzw. Funktionen der Cloud“).

3. Die Personalvertretung hat die Aufgabe, „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, […] Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden“ (BPersVG § 68 und entsprechende Landes-PersVGe). Dies gilt auch für die Einhaltung der Vorgaben zum Datenschutz. Die Personalvertretung ist dabei durch die Dienststelle umfassend zu unterstützen.

  1. Es ist notwendig, Dienstvereinbarungen wie sie im BPersVG § 73 und in den Landespersonalvertretungsgesetzen vorgesehen sind, zu schließen.
  2. Diese sollten folgende Aspekte regeln:
  • Nutzung von Software durch Kolleg*innen
  • Art und Weise wie die Kolleg*innen mit digitalen Arbeitsgeräten arbeiten
  • Zeiträume, in denen Kolleg*innen erreichbar sind
  • keine Verpflichtung der Nutzung zu bestimmten Zeiten (am Wochenende oder nach Unterrichtsschluss)
  • Nichtüberwachung der Kolleg*innen in ihrem Verhalten oder ihrer Arbeitsleistung
  • Barrierefreiheit für Kolleg*innen und Schüler*innen mit Beeinträchtigungen

Rahmendienstvereinbarungen, die auf Landesebene geschlossen werden, sind dabei zu bevorzugen - in den Dienststellen kann ggf. durch ergänzende Dienstvereinbarungen nachgesteuert werden.

1. Um sich in der Vielfalt der angebotenen Softwareprodukte orientieren zu können, ist es notwendig, sogenannte Whitelists mit Softwareprodukten, die dem Datenschutz genügen und mit denen man unter didaktischen Gesichtspunkten sinnvoll arbeiten kann, aufzuzählen. Besser noch wäre eine staatliche Zertifizierung solcher Software (z.B. Lernsoftware, Apps etc.).

2. Es ist erforderlich, dass die Länder Mittel bereitstellen, um Schullizenzen bzw. Landeslizenzen für Software und digitale Materialien zu erwerben. Diese können dann den Schulen über die Cloud zur Verfügung gestellt werden. Besser noch wäre es, wenn die Länder diese Materialien und Lernsoftware selbst durch z.B. die Landesämter oder Schulentwicklungseinrichtungen entwickeln lassen. Hierbei könnten auch die Universitäten sinnvoll mit ihren Lehramtsausbildungszweigen einbezogen werden.  

3. Auch sollte gezielt geprüft werden, inwieweit Open Source-Produkte (z.B. OpenOffice) genutzt werden können, um sich von den marktdominierenden Anbietern unabhängiger zu machen. Darüber hinaus sollten Open Educational Resources (OER) genutzt und gefördert werden.

4. Aus Gründen der Kompatibilität sind webbasierte Cloudangebote zu bevorzugen, da sie nicht an ein bestimmtes Betriebssystem gebunden sind.

5. Auch sollte beispielsweise ein Schreibprogramm (ggf. auch ein Tabellenkalkulationsprogramm und ein Präsentationsprogramm) in die Cloud integriert werden, um unabhängig von kostenpflichtigen Office-Anwendungen arbeiten zu können.

6. Da Schulen bereits mit unterschiedlichen Systemen, die sich zum Teil bewährt haben, arbeiten, kann es sinnvoll sein, diese einzubinden bzw. Schnittstellen zu bereits vorhandenen Schul-/Lernplattformen und Schulportalen zu erzeugen.

7. Die Integration eines Video-Tools kann ebenfalls sinnvoll sein.

8. Grundsätzlich ist der Einsatz von „Learning Analytics“ abzulehnen.

1. Um eine gesicherte, pädagogische Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten sowie dienstliche Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen zu ermöglichen, ist es erforderlich, allen in Schule Beschäftigten wie auch den Schülerinnen und Schülern personalisierte Mailadressen sowie einen Messengerdienst zur Verfügung zu stellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Beteiligten auf WhatsApp, Social Media und Co. verzichten, die aufgrund des mangelnden Datenschutzes nicht nutzbar sind!

2. Sichere Kommunikation von Beschäftigten heißt u.a., sicher vor Zugriff von außen durch Verschlüsselung, die Abwicklung der Kommunikation (E-Mails, Messengernachrichten) über Server in Landesverantwortung und auf Boden der EU (damit die DSGVO auch gilt). 

3. Es kann auch sinnvoll sein, über die Cloud eine Chatfunktion zur Verfügung zu stellen. Über diese können einerseits die Beschäftigten untereinander dienstlich kommunizieren, aber auch der Austausch unter den Schülerinnen und Schülern und zwischen den in der Schule Tätigen und den Schülerinnen und Schülern organisiert werden.

  1. Für die Administration der Cloudsysteme ist ausreichend qualifiziertes Personal bereitzustellen. Dabei ist die Ressourcenfrage zwischen dem Bund, den Ländern und den Kommunen zu klären. Die Administration beinhaltet auch Aspekte wie z. B. das Generieren von Passwörtern.
  2. Ein bedarfsgerechter Support für die Schulen durch den Anbieter des Cloudsystems ist zu gewährleisten (Hotlines, Problembearbeitungsdauer etc.).
  1. Den Kolleginnen und Kollegen sind digitale Endgeräte bereitzustellen, damit keine privaten Geräte genutzt werden müssen.
  2. Ferner ist durch die Schulträger bzw. die Länder als Arbeitgeber sicherzustellen, dass technischer Support sowie die Wartung, Reparatur und ggf. der Ersatz von Endgeräten gewährleistet ist.
  3. Es ist sicherzustellen, dass die Cloud im gesamten Schulbereich/-gelände für alle Schülerinnen und Schüler und Beschäftigten uneingeschränkt nutzbar ist. Dies kann technisch unterschiedlich realisiert werden.
  4. Bei der Entwicklung und Einführung von Cloudlösungen für Schulen ist genauso die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen bzw. muss geklärt werden, mit welchen Geräten die Schülerinnen und Schüler auf die Cloud zugreifen sollen/können. Ggf. müssen hierfür Leihgeräte bereitgestellt werden - ähnlich der Schulbuchausleihe.
  5. Es muss auch sichergestellt sein, dass Personen, die auf die Cloud zugreifen wollen, dies auch von zu Hause aus können.

Schulclouds sind in staatlicher Verantwortung zu betreiben. Dies kann auch in Form einer GmbH unter parlamentarischer Kontrolle erfolgen. Ökonomische Vorteile für Privatpersonen und private Unternehmen sind auszuschließen.  

  1. Es ist erforderlich, alle Beschäftigten in Schule im Umgang mit der Cloud zu schulen.
  2. Dies beinhaltet auch spezielle Schulungen für einen pädagogisch-sinnvollen Einsatz der Cloud im Unterricht (didaktische, fachdidaktische Schulung).
  3. Schulungen dienen der beruflichen Qualifikation und Weiterbildung und müssen daher auch in der Arbeitszeit stattfinden!
  4. Ebenso ist es wichtig, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß im Umgang mit der Cloud und ihren Funktionen im Rahmen einer umfassenden, medienpädagogischen Bildung zu schulen. Hierfür sollen Konzepte erarbeitet und den Schulen zur Verfügung gestellt werden.