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Bundesverfassungsgericht weist VBL-Klagen zurück

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im April 2010 zwei Klagen zu den VBL-Startgutschriften rentenferner Jahrgänge nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hat die Zurückweisung in beiden Fällen mit zwei wesentlichen Argumenten begründet.

Zum einen habe der Bundesgerichtshof am 16. April 2008 die Unverbindlichkeit der Startgutschriften festgestellt. Daraus, dass dieser nach Auffassung der Kläger die Entscheidung unzureichend begründet habe, entstehe den Klägern kein Nachteil. Der BGH hatte damals nur ein Detail gerügt, nämlich den Steigerungssatz von 2,25 Prozent, wegen dem Beschäftigte mit längerer Ausbildung keine Chance auf eine volle Versorgung hatten. Weitere Gründe hatte er überwiegend zurückgewiesen, die Verfassungsmäßigkeit des bei der Berechnung angewandten steuerlichen Näherungsverfahrens hatte er offen gelassen, da schon das gerügte Detail für eine Unverbindlichkeit der Startgutschrift ausreiche.

Zum zweiten billigte das BVerfG ausdrücklich die Entscheidung des BGH, keine "Lückenfüllung" vorzunehmen, sondern die Heilung des Verfassungsverstoßes mit Hinweis auf die Tarifautonomie zurück in die Hände der Tarifparteien des öffentlichen Dienstes zu legen.

Damit ist der Rechtsweg in Sachen Startgutschriften ausgeschöpft. Der Ball liegt wieder im Feld der Gewerkschaften und Arbeitgeber. Jetzt ist es an der Zeit, dass sich die Arbeitgeber in der Zusatzversorgungsfrage bewegen.