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Bundesarbeitsgericht: Keine grenzenlose Kettenbefristung aus Drittmitteln

Das Bundesarbeitsgericht hat gestern ein wichtiges Urteil gefasst: Auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die in Drittmittelprojekten arbeiten, können nicht grenzenlos befristet beschäftigt werden.

Werden über eine besonders lange Dauer immer wieder befristete Verträge abgeschlossen und/oder werden besonders viele Verträge hintereinander mit demselben Arbeitgeber befristet abgeschlossen, kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Die betroffenen Wissenschaftler_innen können ihre Befristung gerichtlich überprüfen lassen und haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Festanstellung. Entsprechende Auffassungen hatten zuvor das Landesarbeitsgericht Sachsen (im hier zugrunde liegenden Fall 6 Sa 676/13) sowie auch das Landesarbeitsgericht Köln (11 Sa 226/13) vertreten, das Bundesarbeitsgericht befasste sich gestern erstmals mit dieser Frage.

Die Einschränkung der Möglichkeiten einer Kettenbefristung betrifft nur Drittmittelverträge (Befristungen nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG). Befristete Stellen, die der Qualifizierung dienten (etwa Befristungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG), werden bei der Überprüfung eines Missbrauchs nicht berücksichtigt, wie das Bundesarbeitsgericht klarstellte. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass im Bereich von Qualifizierungsstellen ein Missbrauch der Befristung bereits durch den gesetzlichen Höchstbefristungsrahmen von in der Regel 6 plus 6 Jahren (vor und nach der Promotion) gegeben ist, weshalb eine zusätzliche gerichtliche Kontrolle gegen Rechtsmissbrauch nicht nötig sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil deutlich gemacht, dass die Befristung von Arbeitsverträgen auch im Wissenschaftsbereich Grenzen kennt - trotz der umfassenden Möglichkeiten, die das Wissenschaftszeitvertragsgesetz den Arbeitgebern eröffnet. Das Urteil ist eine gute Nachricht für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Drittmittelbereich, denen es rechtliche Mittel an die Hand gibt, um sich gegen einen Missbrauch der Befristungsmöglichkeiten zu wehren. Für Qualifizierungsstellen, die von der Rechtsmissbrauchskontrolle nicht erfasst werden, wird es nun darauf ankommen, dass die Regelungen des neuen Wissenschaftszeitvertragsgesetzes konsequent umgesetzt werden und damit tatsächlich einen wirksamen Schutz gegen den Missbrauch der Befristungsmöglichkeiten bilden.

Im konkreten Fall, der den Anlass für das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bildete, ist die Entscheidung über die Wirksamkeit der Befristung noch nicht gefallen. Das Gericht bestätigte zwar die Auffassung der Klägerin, dass Kettenbefristungen auch im Hochschulbereich auf eine missbräuchliche Anwendung überprüft werden müssen. In ihrem Fall - die Kollegin war über mehr als 22 Jahre hinweg in ununterbrochen gleichartiger Tätigkeit beim selben Arbeitgeber mit elf verschiedenen Verträgen beschäftigt worden - sah das Gericht einen entsprechenden Rechtsmissbrauch allerdings nicht, da ein erheblicher Zeitraum der befristeten Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifizierung der Klägerin gedient habe. Das Verfahren wurde daher zur erneuten Prüfung an das Landesarbeitsgericht Sachsen zurückverwiesen.

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Fristverträgen sollten ihren Arbeitsvertrag sorgfältig überprüfen - insbesondere, wenn sie schon sehr lange oder mit besonders vielen aufeinander folgenden Verträgen beschäftigt sind. GEW-Mitglieder genießen hierbei die Unterstützung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Orientierungshilfe bietet außerdem der GEW-Ratgeber "Befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft", der über die seit dem 17. März 2016 geltenden Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes informiert.