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Bundesverwaltungsgericht

Besitz von Kinderpornographie führt doch zu Jobverlust

Wegen des Besitzes von Bildern und Videos von sexuellem Kindesmissbrauch haben zwei Berliner Lehrer nun doch ihren Job verloren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dritter Instanz entschieden. Die GEW begrüßt das Urteil.

Weil sie Bilder und Videos von sexuellem Kindesmissbrauch besessen haben, verlieren zwei Berliner Lehrer nun doch ihren Job. Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer - selbst in geringer Menge - führe in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Revisionsverfahren (AZ: BVerwG 2 C 3.18 und BVerwG 2 C 4.18). Zuvor hatten sich die beiden Lehrer erfolgreich dagegen gewehrt. 

Den Beamten war jeweils vorgeworfen worden, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Ein Lehrer (BVerwG 2 C 3.18) wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, der andere (BVerwG 2 C 4.18) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

„Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten - hier des Lehrers - haben, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu.“

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme hatten das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf Anzahl und Inhalt der Bilddateien ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun jedoch, zwar rechtfertigten außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn. Aber: „Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten - hier des Lehrers - haben, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu.“

Die GEW begrüßte die Entscheidung. „Der Besitz von Bildern und Videos mit kinderpornographischen Darstellungen ist nicht mit dem Lehrberuf vereinbar“, betonte Schulexpertin Ilka Hoffmann. „Das geht gar nicht, wenn man mit Kindern arbeitet.“ Zugleich gab sie zu bedenken, dass es kaum zu kontrollieren sei, was Lehrkräfte sich privat anschauten: „Die Dunkelziffer ist ein Problem.“ Dies dürfe andererseits aber auch nicht dazu führen, dass junge Männer, die als Grundschullehrer arbeiteten oder diesen Beruf ergreifen wollten, unter Generalverdacht gerieten.          

BVerwG 2 C 3.18 - Urteil vom 24. Oktober 2019: Vorinstanzen: OVG Berlin-Brandenburg, 80 D 1.17 - Urteil vom 28. Februar 2018, VG Berlin, 80 K 25.15 OL - Urteil vom 23. November 2016.

BVerwG 2 C 4.18 - Urteil vom 24. Oktober 2019: Vorinstanzen: OVG Berlin-Brandenburg, 80 D 2.17 - Urteil vom 28. Februar 2018, VG Berlin, 80 K 13.16.OL - Urteil vom 23. November 2016.