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Beihilferecht: Praxisgebühr wird nicht erstattet

Die Kürzung der Beihilfe für Beamte um die so genannte Praxisgebühr ist zulässig und verstößt nicht gegen den Fürsorge- und Alimentationsgrundsatz des Grundgesetzes (GG).

Gegen den pauschalen Abzug der Praxisgebühr von der Beihilfe für ambulante ärztliche Behandlungen hatte ein Versorgungsempfänger geklagt: 2004 wurde ihm die Beihilfe für die ersten drei Quartale um 30 Euro Praxisgebühr gekürzt (nach Paragraf 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. Beihilfevorschriften). Seine Revision vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) war zwar erfolgreich, doch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sah mit dem Berufungsurteil Bundesrecht verletzt.

Nach der am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen Bundesbeihilfeverordnung (Paragraf 12 BBhV) sind Aufwendungen für ambulante ärztliche Behandlungen grundsätzlich erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall seien jedoch die 2004 geltenden Vorschriften anzuwenden: Danach sei die Beihilfe je Berechtigtem beim ersten Arztbesuch pro Kalendervierteljahr um zehn Euro zu mindern.

Zwar regele das GG in Artikel 33 Absatz 5 das Fürsorgeprinzip des Dienstherren, das Beamtinnen und Beamten sowie deren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zuspricht – und zwar auch bei außergewöhnlichen Belastungen wie im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Dieses verfassungsrechtliche Prinzip gelte jedoch nur für die Alimentation, nicht für die Beihilfe: Als anlassbezogene Leistung des einfachen Gesetzgebers gelte für die Beihilfe kein verfassungsrechtlicher Bestandsschutz. Stelle die Absenkung des Beihilfestandards die Amtsangemessenheit der Alimentation in Frage, müsse der Gesetzgeber die Beamtenbesoldungsgesetze oder die Dienstbezüge korrigieren, nicht die Beihilfe.

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlange von den jeweiligen Dienstherren weder, dass alle Aufwendungen in Krankheitsfällen durch eine beihilfekonforme Krankenversicherung und ergänzende Beihilfe vollständig gedeckt werden, noch dass diese Kosten versichert werden müssen.

Die pauschale Kürzung der Beihilfe könne in Einzelfällen zur finanziellen Überforderung führen, etwa bei chronisch kranken und/oder kinderreichen Beamtinnen und Beamten. Dafür hätten die Dienstherren mit Härtefallregelungen Vorsorge zu treffen.

BVerwG vom 30. April 2009 – 2 C 127.07