Das Gericht sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen den europarechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit. Auch die Kürzung der sogenannten Zurechnungszeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres widerspreche diesem Grundsatz.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass nach dem Beamtenversorgungsgesetz dienstliche Ausbildungs- und Studienzeiten ruhegehaltsfähig sind. Sie erhöhen das Ruhegehalt. Dem selben Zweck dienen Zurechnungszeiten, die Beamten gutgeschrieben werden, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, so dass ihr Ruhegehalt stärker gekürzt wird, was zu einer überproportionalen Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten führt.
Diese Vorschriften dürfen wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht mehr angewendet werden. Das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter – dazu gehört auch das Ruhegehalt – muss zeitanteilig im Verhältnis zur möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt werden.
Da die Urteilsbegründung nicht vorliegt, ist eine abschließende Bewertung der Entscheidung noch nicht möglich. Die GEW wird ihre Mitglieder umfassend informieren, sobald die Begründung vorliegt, und erläutern, welche Konsequenzen das Urteil hat sowie die hieraus resultierenden Schritte benennen.