Gegen das „Kopftuchverbot“ an Baden-Württembergs Schulen hatte eine Betroffene vergeblich geklagt, die seit 1978 als Beamtin auf Lebenszeit an einer Grund- und Hauptschule unterrichtet. 1984 trat sie zum Islam über und trug ab 1995 aus religiösen Gründen auch im Dienst eine Kopfbedeckung. Die Schulbehörde verbot der Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs mit der Begründung, dass Lehrkräfte verpflichtet seien, im Unterricht auch auf äußerliche Symbole ihrer religiösen Überzeugungen zu verzichten (Paragraf 38 Abs. 2 Satz 1 SchG BW).
Das BVerwG lehnte die Beschwerde der Klägerin ab. Diese sei nicht stichhaltig begründet, entschieden die Richter. Das Motiv, ein Kopftuch zu tragen, sei nicht zwingend religiös, sondern im Einzelfall erklärungsbedürftig; das gesetzliche Bekundungsverbot religiöser Überzeugungen im Unterricht verletze zudem die Glaubensfreiheit des Grundgesetzes (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Es richte sich einseitig gegen Kopfbedeckungen bei Musliminnen und verstoße deshalb auch gegen weitere Grundrechte (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG), erklärte dagegen die Klägerin.
Das BVerwG räumte diesen Argumenten jedoch keine grundsätzliche Bedeutung ein: Das Grundrecht der Glaubensfreiheit garantiere keinen Anspruch, religiös motivierte Kleidungsstücke im Schulunterricht zu tragen. Hingegen sei es ein schützenswertes Rechtsgut, den religiös-weltanschaulichen Schulfrieden zu wahren und Konflikte zu verhindern. Das baden-württembergische Schulgesetz diene dazu, die staatliche Neutralitätspflicht durchzusetzen. Darauf hätten Eltern und Schüler einen rechtlichen Anspruch. Das Bundesverfassungsgericht habe außerdem bereits entschieden, so die Richter, dass die baden-württembergische Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Beim Kopftuchverbot komme es nicht darauf an, dass eine Lehrerin schon vor Inkrafttreten dieses Schulgesetzes ein Kopftuch ohne Beanstandungen der Aufsichtsbehörde getragen hat. Auch werde der christliche Glaube nicht bevorzugt, denn in der christlich-abendländischen Kultur kommt dem Begriff des „Christlichen“ eine vom Glaubensinhalt losgelöste Bedeutung zu: Das Christliche habe die Werte, die Kultur und die Traditionen geprägt, auf denen das Grundgesetz fußt, und habe daher – unabhängig von religiösen Fragen – eine fundamentale gesellschaftlich-rechtliche Bedeutung.
Ferner habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass Einschränkungen religiöser Symbole im Unterricht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar und mit Blick auf die Neutralitätspflicht an Schulen auch verhältnismäßig seien.
BVerwG vom 16. Dezember 2008 – 2 B 46.08
Beamtenrecht: Religiöse Neutralität soll gewahrt werden
Lehrkräfte sind an öffentlichen Schulen zur weltanschaulichen und religiösen Neutralität verpflichtet. Das baden-württembergische Schulgesetz (SchG BW) bezieht diese inhaltliche Verpflichtung auch auf „Äußerlichkeiten“: Kleidungsstücke dürfen nicht aus religiösen Motiven getragen werden – das so genannte „Kopftuchverbot“. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist eine solche Dienstanweisung zulässig.