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Verwaltungsgericht Berlin

BAföG-Satz darf nicht unter Bürgergeld liegen

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die für Studierende geltenden BAföG-Bedarfssätze in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen seien. Die GEW empfiehlt, Widerspruch gegen den letzten BAföG-Bescheid einzulegen.

Das Urteil bestätigt die Auffassung der GEW, dass die Bedarfssätze des BAföG verfassungswidrig niedrig sind. (Foto: GEW)

Die Höhe des BAföGs für Studierende im Jahr 2021 hat nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Höhe des angesetzten Grundbedarfs von 427 Euro sei zu gering gewesen, weil sie signifikant niedriger gewesen sei als die Regelbedarfsstufe Hartz IV von 446 Euro, teilte das Gericht mit

Neben dem Grundbedarf sei auch der Unterkunftsbedarf in Höhe von 325 Euro zu niedrig gewesen, weil im Sommersemester 2021 bereits mehr als die Hälfte der Studierenden monatliche Mietausgaben von 351 Euro, knapp 20 Prozent von 400 bis 500 Euro und weitere 20 Prozent von mehr als 500 Euro gehabt hätten.

Schwerwiegende methodische Fehler

Da das Verwaltungsgericht selbst nicht befugt sei, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes festzustellen, sei das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. 

Das Verwaltungsgericht sah darüber hinaus schwerwiegende methodische Fehler bei der Festlegung der Bedarfssätze. Geklagt hatte eine heute 29 Jahre alte Studentin, die ab 2016 an der Charité Medizin studierte.

GEW hatte „knausrige Erhöhung“ kritisiert

„Das BAföG muss existenzsichernd sein. Auch nach der 29. Novelle der Ampel bleiben die Bedarfssätze aber weit unter denen des Bürgergelds.“ (Andreas Keller)

„Das BAföG muss existenzsichernd sein. Auch nach der 29. Novelle der Ampel bleiben die Bedarfssätze aber weit unter denen des Bürgergelds. Ein sozial- und bildungspolitisches Armutszeugnis! Nun muss wohl Karlsruhe richten, was Berlin nicht hinkriegt“, kommentierte Andreas Keller, GEW-Vorstandsmitglied für Hochschule und Forschung, auf der Plattform X (ehemals Twitter). 

Der GEW-Vize forderte zudem bereits, die BAföG-Sätze regelmäßig in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren anzupassen. „Das Bundesbildungsministerium darf sich jetzt nicht zurücklehnen, sondern muss sich unverzüglich an die Ausarbeitung eines entsprechenden Gesetzentwurfs machen, um das BAföG existenzsichernd zu gestalten“, sagte er nach der Abstimmung des Bundestags über die 29. Novelle Mitte Juni.

Die GEW hatte die Ampel-Koalition gewarnt, „mit ihrer knausrigen Erhöhung der Bedarfssätze um gerade mal fünf Prozent auf eine Klatsche aus Karlsruhe“ zuzusteuern und gefordert, schnellstmöglich eine 30. Novelle auf den Weg zu bringen, um für eine kräftige Erhöhung von Bedarfssätzen und Wohnpauschale zu sorgen.

Rückendeckung für Stellungnahme von fzs und Rechtsanwalt

Das jüngste Urteil bestätigte damit die Auffassung der GEW, dass die Bedarfssätze des BAföG verfassungswidrig niedrig seien. Die Bildungsgewerkschaft hatte bereits vor einem Jahr gemeinsam mit dem freien zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) und dem Hamburger Rechtsanwalt Joachim Schaller gegenüber dem Bundesverfassungsgericht Stellung genommen.

„Da die BAföG-Bedarfssätze seit Inkrafttreten des Gesetzes 1971 nur sehr unregelmäßig und unvollständig angepasst worden sind, ist die Schere zwischen dem studentischen Existenzminimum und den gesetzlichen Bedarfssätzen immer größer geworden - und auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr verfassungskonform“, erklärte Schaller damals.

Widerspruch einlegen

Ihren studentischen Mitgliedern empfiehlt die GEW, jetzt Widerspruch gegen ihren letzten BAföG-Bewilligungsbescheid einzulegen. Auf diese Weise können Ansprüche auf BAföG-Nachzahlungen für den Fall gesichert werden, dass das Bundesverfassungsgericht der Argumentation des Bundesverwaltungsgericht und aktuell des VG Berlin folgt und das Gesetz in seiner jetzigen Fassung kippt.

GEW-Mitglieder können ein Musterschreiben für einen Widerspruch an die zuständige BAföG-Behörde herunterladen (siehe unten). Darüber hinaus können sie sich kostenlos von der Rechtsstelle ihres Landesverbands beraten lassen.