Zum Inhalt springen

Kein Anspruch

Auslandsdienstlehrkraft muss 6.916 Euro Kindergeld zurückzahlen

Wer an einer Deutschen Auslandsschule außerhalb Europas unterrichtet, hat zumeist keinen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer. Das bestätigt ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg.

Kindergeld vier Jahre lang zu Unrecht bezogen

Ein harter Schlag: 6.916 Euro Kindergeld hat eine Lehrerin, die an einer Deutschen Auslandsschule (DA) unterrichtet, von 2013 bis 2016 zu Unrecht bezogen. Den Betrag muss sie zurückzahlen. Das entschied das Finanzgericht Nürnberg am 12. Juli 2017 (Aktenzeichen: 3 K 232/17). Die Kollegin arbeitet seit 2013 als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) in einer Stadt außerhalb der EU. Sie lebt dort zusammen mit ihrer Tochter. Die Lehrerin hatte vor Gericht argumentiert: Aufgrund der besonders schwierigen Aufenthaltsbestimmungen im Gastland sei sie als Mitarbeiterin der Deutschen Botschaft angemeldet. Deshalb werde sie vom zuständigen Finanzamt - trotz Tätigkeit im Ausland - als in Deutschland  „unbeschränkt einkommensteuerpflichtig“ eingestuft. Folglich habe sie Anspruch auf Kindergeld.

Kein Dienstverhältnis zu „inländischer juristischen Person des öffentlichen Rechts“  

Dem widersprach das Finanzgericht: Auch die Tochter  müsse die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 63 des Einkommensteuergesetzes erfüllen. Dies sei nicht der Fall, „da das Kind den Wohnsitz nicht in der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hatte“. Auch nach Paragraph 62 Abs. 1, Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes stehe der Lehrerin kein Kindergeld zu, urteilte das Gericht. Diese Bestimmung sieht vor, dass deutsche Staatsangehörige ohne inländischen Wohnsitz dann Kindergeldanspruch haben, wenn sie „zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen“ - und „dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen“. Dies sei nicht der Fall. Ein Arbeitsverhältnis bestehe lediglich zwischen der ADLK und dem Träger der Auslandsschule. Nur für diese Tätigkeit werde sie bezahlt.  

Wohnsitz in Deutschland nachweisen kaum möglich

Grundsätzlich gilt laut Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA): „Für Lehrkräfte im außereuropäischen Ausland, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Inland haben, besteht (…) kein Anspruch auf Kindergeld.“ Lediglich Lehrerinnen und Lehrer in den USA, Kolumbien und Ecuador sind aufgrund einer Sondervereinbarung davon ausgenommen. Der scheinbare Ausweg – die Wohnung beizubehalten – funktioniere nicht, betont die GEW. Den Wohnsitz in Deutschland nachzuweisen, sei an „strenge Anforderungen“ gebunden. „So ist es erforderlich, dass die Wohnung über Jahre hinweg jährlich für einige Wochen benutzt wird“, heißt es in einer Rechtsinformation der Gewerkschaft. „Die Nutzung der Wohnung lediglich für kurzzeitige Aufenthalte zu Urlaubszwecken, Berufszwecken oder familiären Zwecken (…) schließt einen inländischen Wohnsitz aus.“ Wer hingegen innerhalb Europas an einer Deutschen Auslandsschule unterrichtet, erhält Kindergeld oder darf den Kinderfreibetrag nutzen. Zu Europa zählen hier die EU-Mitgliedstaaten plus Norwegen, Island und Liechtenstein. Günther Fecht, Vorsitzender der GEW-Arbeitsgruppe Auslandslehrerinnen und –lehrer (AGAL) schlägt vor: Künftig zahlt die ZfA an alle von ihr vermittelten Lehrkräfte, die mit unterhaltspflichtigen Kindern ins Ausland gehen, einen dem deutschen Kindergeld entsprechenden Zuschlag.