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Recht

Arbeiten im Alter – worauf du achten solltest

In Zeiten von Fachkräftemangel werden ältere Kolleginnen und Kollegen gebeten weiterzuarbeiten. Auch die Gesetzgeber in Bund und Ländern verändern viele Regelungen, um das längere Arbeiten attraktiv zu machen. Doch es lauern rechtliche Fallstricke.

(Foto: Colourbox.de)

Wer wenige Jahre vor der Rente bzw. Pensionierung steht, muss sich zunächst fragen, wann sie/er das Arbeitsleben offiziell beenden möchte. Das ist heute keine ja/nein-Entscheidung mehr! Arbeiten trotz Rente oder Pension, Vollrente oder Teilrente, vorgezogene oder hinausgeschobene Rente, Minijob oder (Teilzeit-)Arbeitsvertrag – es sind viele Entscheidungen zu treffen. Mit den nachfolgenden Fragen und Antworten wollen wir dir diese Entscheidung erleichtern – getrennt nach „Rente“ und „Pension“.

Fragen und Antworten für (künftige) Rentnerinnen und Rentner

Hier ist zu unterscheiden zwischen der sogenannten Regelaltersgrenze und vorgezogenen Altersrenten. Die Regelaltersgrenze ist für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 das Ende des Monats, in dem man 67 wird. Für die Jahrgänge davor befinden wir uns noch im schrittweisen Anstieg auf das 67. Lebensjahr. Im Jahr 2023 erreicht der Jahrgang 1957 mit 65 Jahren und 11 Monaten die Regelaltersgrenze, 2024 der Jahrgang 1958 mit 66 Jahren. Danach geht es immer in zwei-Monats-Schritten nach oben.

Auch weitere Altersgrenzen steigen parallel an: Die Grenze für die „Altersrente für Schwerbehinderte“ von 63 auf 65, die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ – die abschlagsfreie sogenannte „Rente mit 63“ nach 45 Versicherungs­jahren) – ebenfalls von 63 auf 65.

Die „Altersrente für langjährig Versicherte“ hingegen kann weiterhin schon ab 63 beantragt werden, falls man 35 Versicherungsjahre voll hat – allerdings steigen mit dem Anstieg der Regelaltersgrenze hier die Abschläge, weil diese mit 0,3 Prozent pro Monatbis zur Regelaltersgrenze berechnet werden. Der Abschlag vermindert die Rente dauerhaft, auch über die Regelaltersgrenze hinaus.

Weitere Infos zu den verschiedenen Möglichkeiten des Rentenantrags, einen Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner sowie einen Online-Rentenantrag gibt es bei der DRV Bund.

Nein, nicht unbedingt. Früher war in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes geregelt, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn eine Vollrente wegen Alters bezogen wird. Heute endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer sich mit seinem Arbeitgeber einigt, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen, kann auch darüber hinaus arbeiten. In der Regel wird der Arbeitgeber aber einen neuen, befristeten Arbeitsvertrag abschließen wollen – das ist bei Rentner*innen zulässig!

Erst mal nicht. Solltest du allerdings einen Rentenbescheid erhalten, dann wirkt sich das unter Umständen auf deinen Versicherungsstatus in der Sozialversicherung aus. Daher muss der Arbeitgeber, der deine Sozialbeiträge abführt, dies wissen.

Seit 2023 gilt: Auch wer vorzeitig in Altersrente geht, kann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es auf die Rente angerechnet wird. Jenseits der Regelaltersgrenze war das schon immer so. Auch bei vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrenten wurden die sogenannten Hinzuverdienstgrenzen (unterhalb derer zusätzliches Arbeitseinkommen nicht die Rente vermindert) deutlich angehoben auf derzeit knapp 18.000 Euro im Jahr bei voller und das Doppelte bei teilweiser Erwerbsminderung.

Wer den Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinaus aufschiebt, erhält für jeden Monat Aufschub einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf die gesamte Rente – lebenslang. Wichtig: Wer weiter im alten Job arbeiten möchte, muss das rechtzeitig absprechen, weil nach TVöD und TV-L das Arbeitsverhältnis mit der Regelaltersgrenze endet.

Aber auch dann, wenn man schon Rente bezieht, kann man freiwillig weiter in die Rentenkasse einzahlen. Dazu muss man allerdings einen Antrag stellen. Damit kommen einem dann auch die Beiträge des Arbeitgebers persönlich zu Gute, die dieser in jedem Fall abführen muss. Die neu hinzukommenden Rentenpunkte fließen jeweils ab dem 1.Juli des Folgejahres, wenn auch die reguläre Rentenanpassung ansteht, in die Rentenhöhe ein.

Rentner*innen können ihre Rente auch als Teilrente beantragen, wobei der Prozentsatz mindestens 10 Prozent und höchstens 99,99 Prozent der Vollrente betragen kann. Man kann auch im Nachhinein zwischen Vollrente und Teilrente wechseln. Ein Sonderfall ist eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung – hier entscheidet das ärztliche Gutachten!

Rechtlich werden beide Fälle unterschiedlich behandelt:

  • Teilrentner haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Vollrentner zahlen in der Krankenversicherung den ermäßigten Satz und haben keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.
  • Beide Gruppen zahlen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, aber Vollrentner können kein Arbeitslosengeld mehr beanspruchen.
  • Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht (egal ob Voll- oder Teilrente), ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, erwirbt also weiterhin zusätzliche Rentenpunkte.
  • Wer die „Regelaltersgrenze“ (ansteigend auf 67) erreicht hat, ist nicht mehr pflichtversichert, kann aber auf Antrag weiterhin in die Rentenkasse einzahlen und seine Rente weiter aufbessern.
  • Eine Rente der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (VBL / ZVK) setzt voraus, dass entweder eine Vollrente wegen Alters oder eine (volle oder teilweise) Erwerbsminderungsrente bezogen wird. Wer nur eine Teilrente beantragt, kann keine VBL- oder ZVK-Rente bekommen. Wer einmal Vollrentner war und später auf Teilrente wechselt, bekommt die VBL- oder ZVK-Rente dann ebenfalls als Teilrente.

Die sogenannten Minijobs (derzeit bis 520 Euro) sind nach landläufiger Sicht „sozialversicherungsfrei“ und steuerfrei. Tatsächlich bezahlt der Arbeitgeber pauschale Beiträge an die Sozialkassen und eine pauschale Steuer.

Seit einigen Jahren besteht aber bis zum Erreichen der „Regelaltersgrenze“ (ansteigend auf 67) Rentenversicherungspflicht, Minijobber*innen zahlen dabei einen sogenannten Eigenbeitrag von 3,6 Prozent. Das gilt auch für Menschen, die vorzeitig eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen. Von der Renten­versicherungs­pflicht kann man sich befreien lassen.

Jenseits der Regelaltersgrenze ist es umgekehrt: Grundsätzlich besteht Rentenversicherungsfreiheit, man kann aber auf diese auf Antrag verzichten – dann zahlt man den Eigenbeitrag, profitiert aber auch von den höheren Beiträgen, die der Arbeitgeber sowieso abführen muss.

Wer als Rentner*in weiter in die Rente einzahlt, bekommt aus den zusätzlichen Rentenpunkten jeweils zum nächsten 1. Juli eine höhere Rente, zusammen mit der regulären Rentenerhöhung.

Du kannst einen ganz normalen Arbeitsvertrag abschließen. Bei Rentner*innen sind allerdings Befristungen grundsätzlich zulässig, davon machen die meisten Arbeitgeber auch Gebrauch. Achtung: Liegen zwischen dem Arbeitsende und einem anschließenden neuen Arbeitsvertrag mehr als sechs Monate, so gilt dies nach TVöD / TV-L / TV-H als „schädliche Unterbrechung“, das heißt frühere Berufserfahrung wird nicht automatisch voll anerkannt!

Wer mehr als 520 Euro verdient, ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Von 520,01 Euro bis 1.600 Euro reicht die sogenannte Gleitzone mit verminderten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Das Arbeitsentgelt geht „auf Lohnsteuerkarte“, das heißt es wird ganz normal Lohnsteuer abgezogen. Nach Ablauf des Jahres muss in der Steuererklärung neben dem Arbeitsentgelt auch der steuerpflichtige Teil der Rente eingetragen werden.

Fragen für (künftige) Pensionärinnen und Pensionäre

In allen Landesbeamtengesetzen gibt es die Möglichkeit, mit Zustimmung des Dienstherrn die Pensionierung nach hinten zu verschieben, häufig mit einer Begrenzung, zum Beispiel auf das 68. Lebensjahr.

Ob sich dadurch auch die Pension erhöht, hängt davon ab, ob bereits die Höchstversorgung erreicht ist. Das ist nach 40 Jahren versorgungsfähiger Zeiten der Fall. Dazu zählen neben den Berufsjahren auch der Vorbereitungsdienst sowie – je nach Bundesland – Teile des Studiums und eventuell vorhergehende Arbeitsverhältnisse (zum Beispiel als angestellte Lehrer*in vor der Verbeamtung). Hierzu sollte man auf jeden Fall rechtzeitig bei der für Besoldung und Versorgung zuständigen Behörde nachfragen. GEW-Mitglieder können sich bei der Rechtsberatung in ihrem GEW-Landesverband Rat und Unterstützung holen.

Die Pension erhöht sich allerdings nur, solange man noch nicht im Ruhestand ist. Wenn jemand neben der Pension mit einem Angestelltenvertrag etwas dazuverdient, erhöht das nicht die zukünftige Pension.

Rechtlich gesehen werden Beamte nicht „entlohnt“, sie werden vom Staat lebenslang „alimentiert“. Zusätzliches Einkommen fällt daher unter die Anrechnungsvorschriften des Versorgungsrechts im jeweiligen Bundesland. Dies kann zu einer Kürzung der Pension führen.

Nicht zuletzt um pensionierte Lehrkräfte wegen des Lehrkräftemangels zur Weiterarbeit zu motivieren, gibt es in allen 16 Bundesländern verschiedene (Sonder-)Regelungen. Nähere Informationen gibt es bei deiner Personalstelle und für GEW-Mitglieder bei der GEW.

Als Ruhestandsbeamter/-beamtin bist du nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet. Daher kann der Dienstherr dich nicht einfach so mit ein paar Stunden pro Woche an der Schule einsetzen. Um einen Anreiz zu setzen, freiwillig weiterzuarbeiten, obwohl du nicht mehr arbeiten musst, sollte am Ende aber mehr auf dem Konto landen. Es braucht also einen rechtlich vom Beamtenverhältnis unabhängigen Vertrag – das ist hier ein Arbeitsvertrag, und da das Land an seinen Tarifvertrag gebunden ist, ist dieser nach dem Länder-Tarifvertrag TV-L gestaltet (in Hessen TV-H).

Da in beiden Tarifverträgen im öffentlichen Dienst (TV-L, TVöD, TV-H) bei der Stufenzuordnung nur Berufserfahrung „aus einem früheren Arbeitsverhältnis“ zählt und Beamt*innen kein Arbeitsverhältnis haben, haben Beamt*innen in einem TV-L- oder TV-H-Vertrag nur einen Rechtsanspruch auf ein Entgelt aus Stufe 1 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Allerdings kann der Arbeitgeber auch eine höhere Stufe anbieten, wenn er jemanden unbedingt haben will. Die Entgeltgruppe hängt von der Tätigkeit ab. Bei Lehrkräften wird die Entgeltgruppe aus der Besoldungsgruppe abgeleitet, die dem jeweiligen beamtenrechtlichen Lehramt entspricht, zum Beispiel. A13 wird Entgeltgruppe E13, A12 wird E11.

Ja, die Einkünfte sind steuerpflichtig (Ausnahme Minijobs, siehe unten). Zunächst wird vom Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten. Am Ende des Jahres muss eine Steuererklärung gemacht werden, in die neben den Arbeitseinkünften auch die Versorgungsbezüge einfließen.

Die sogenannten Minijobs (bis 520 Euro) sind nach landläufiger Sicht „sozialversicherungsfrei“ und steuerfrei. Tatsächlich bezahlt der Arbeitgeber pauschale Beiträge an die Sozialkassen und eine pauschale Steuer.

Vor der Regelaltersgrenze besteht aber Rentenversicherungspflicht, von der man sich befreien lassen kann. Jenseits der Altersgrenze ist es umgekehrt: Es besteht Versicherungsfreiheit, auf die man auf Antrag verzichten kann, wenn man weiter Rentenpunkte erwerben will. Beides gilt auch für Pensionär*innen in Minijobs.