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Altersvorsorge-Tarifvertrag: Weitere Änderungen

Die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes haben sich heute mit dem Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf einen 6. Änderungstarifvertrag zum Altersvorsorge-Tarifvertrag (ATV) geeinigt.

Gegenstand der Änderung sind eine Klarstellung zu den sog. Gegenwerten, die ausscheidende Arbeitgeber an die Zusatzversorgungseinrichtung zahlen müssen, sowie die Gleichstellung von Mutterschutzzeiten vor dem 18. Mai 1990 mit späteren Mutterschutzzeiten.

Bei den Gegenwerten wurde materiell nichts Neues geregelt. Auch bisher schon müssen Arbeitgeber, die eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungskasse (z.B. die VBL) verlassen, eine Zahlung leisten, mit der die bei der Kasse verbleibenden Rentenansprüche abgedeckt werden. Das liegt in der Natur des Umlagesystems, bei dem die laufenden Einzahlungen die laufenden Auszahlungen finanzieren. Neu ist lediglich, dass dies jetzt nicht nur in der Satzung der Kasse, sondern ausdrücklich auch im Tarifvertrag steht.

Die volle Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten war erst im Mai diesen Jahres in den ATV aufgenommen worden, nachdem verschiedene höchstrichterliche Urteile in der Ungleichbehandlung von Mutterschutzzeiten und Beschäftigungszeiten eine mittelbare Diskriminierung gesehen hatten. Da das jüngste Urteil, das die Mutterschutzzeiten vor dem 18. Mai 1990 betraf, erst kurz vor den Tarifverhandlungen im Mai erging, hatte sich die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) damals geweigert, diese gleich mit aufzunehmen. Für Bund und Länder konnte dies jetzt nachgeholt werden.

Die nachträgliche Anrechnung der Mutterschutzzeiten gilt sowohl für Versicherte als auch für Rentnerinnen. Sie kann voraussichtlich ab Januar beantragt werden. Hierüber werden die Gewerkschaften rechtzeitig informieren. Der Zeitpunkt, bis zu dem rückwirkend gezahlt wird, wird einheitlich geregelt werden. Pro Kind geht es dabei nur um zusätzliche rd. drei Monate, im Ergebnis also maximal um einstellige Eurobeträge pro Monat für die Rente.

Die VKA konnte sich bisher nicht entschließen, einer entsprechenden tariflichen Einigung zuzustimmen. Es ist aber davon auszugehen, dass viele kommunale und kirchliche Zusatzversorgungskassen die Frage des Mutterschutzes trotzdem in ihren Satzungen entsprechend regeln werden, da ihnen andernfalls erneute Klagen drohen.