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Allgemeinverbindlicher Mindestlohn bis Ende 2015 gesichert

Gute Nachrichten für die pädagogischen Beschäftigten in der Weiterbildung nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch (SGB). Durch einen erneuten erfolgreichen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit des Mindestlohntarifvertrags ist es gelungen, den Mindestlohn für die rund 22.000 Beschäftigten über mehrere Jahre zu verstetigen. Den Antrag hatte die GEW gemeinsam mit ver.di und der Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung auf den Weg gebracht.

Durch die zweite Verordnung vom 26. Juni 2013, die heute im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde, ist sichergestellt, dass auch nach dem 1. Juli 2013 ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn gilt. Die Verordnung hat wie der zugrundeliegende Tarifvertrag eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2015.

Die aktuelle Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro West bzw. 11,25 Euro Ost für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich in der Aus- und Weiterbildungsbranche wird bis Ende 2015 in zwei Schritten auf 13,35 Euro West und 12,50 Euro Ost erhöht. Der Mindesturlaubsanspruch steigt auf 29 Tage.

Die mit den Hartz-Gesetzen begründete Ausschreibung und Vergabe von Arbeitsmarktdienstleistungen haben seit 2004 zu erheblichen Verwerfungen in der Aus- und Weiterbildung geführt. Die in der Regel nicht tarifgebundenen Träger hatten vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im pädagogischen Bereich mit Monatsgehältern zwischen 1.200 und 1.900 Euro brutto abgespeist.

Der erneut für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag stoppt nachhaltig den Lohnverfall für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder III, ist eine wichtige Voraussetzung für faire Wettbewerbsbedingungen in dieser Branche und räumt der Qualität von Bildungsmaßnahmen gerade auch im Wettbewerb einen höheren Stellenwert ein.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zoll überwacht die Einhaltung des Mindestlohnes, indem sie stichprobenartig Aus- und Weiterbildungsbetriebe überprüft. Der Zoll nimmt Hinweise – auch anonym – entgegen.