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Aktualisiertes Gutachten: Sonderopfer für Beamte unzulässig

Das Tarifergebnis 2013 wurde nur unzureichend auf die Beamtinnen und Beamten übertragen. Die Unterschiede zwischen den Ländern nehmen weiter zu. Nach dem Rechtsgutachten vom Mai 2013 untersucht Verwaltungsrechtler Prof. Ulrich Battis erneut die Besoldungsgesetzgebung der Länder, die neben Berlin und Rheinland-Pfalz nun auch in Bremen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen verfassungsrechtlich bedenklich sind und deshalb zu überprüfen waren.

2012 hatte die GEW ein Gutachten zur Besoldungsgesetzgebung der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Berlin in Auftrag gegeben. Anlass war ein Gesetz des rheinland-pfälzischen Landtags, welches die Anhebung von Besoldung und Versorgungsbezügen um ein Prozent pro Jahr für 2012 bis 2017 festlegt. Fast zeitgleich trat in Berlin eine Regelung in Kraft, die Beamtinnen und Beamten, die „aus dienstlichen Gründen“ nach Berlin wechseln, eine dynamische „Ausgleichszulage“ zuspricht. Das Ergebnis von Gutachter Prof. Battis war eindeutig: Beide Gesetze verstoßen gegen den hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und sind daher verfassungsrechtlich unzulässig.

Nach Rheinland-Pfalz und Berlin schnüren auch Schleswig-Holstein und Bremen nicht amtsangemessene Sparpakete

Der Abschluss der Tarifrunde 2013 hat es notwendig gemacht, das Gutachten zur Frage nach der Amtsangemessenheit der Besoldung auf weitere Länder auszudehnen. Erstmalig haben Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen und Bremen sich die durch die Föderalismusreform geschenkte unbegrenzte Freiheit genommen, um Besoldungsgruppen ab A 13 vollständig für zwei Jahre von der Tarifentwicklung abzukoppeln. Auch Schleswig-Holstein wollte zunächst die höheren Besoldungsgruppen ablösen. Nach einer Anhörung von Sachverständigen sowie starkem politischen Gegenwind hat die Landesregierung ihr Sparpaket neu geschnürt. Im Ergebnis werden die höheren Besoldungsgruppen nunmehr weiterhin benachteiligt, da sie geringer von der Tarifübertragung profitieren sollen. Allerdings stellen sich die Einsparungen nicht mehr so drastisch dar. In Berlin stellte sich zudem durch die vollständige Nichtübertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten die Frage, ob nun mehr die Grenze zur fehlenden Amtsangemessenheit der Besoldung endgültig überschritten sei.

Die Schuldenbremse darf nicht zur Rechtfertigung „kreativer“ Gesetzgebung herangezogen werden

Prof. Battis hat sich dieser Fragestellungen erneut angenommen und ergänzend die Entwicklungen in diesen Bundesländern untersucht. Für Nordrhein-Westfalen und Bremen kommt er eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Verweis auf die Schuldenbremse nicht genügen kann, um solche Einschnitte verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Und auch für Schleswig-Holstein sieht Prof. Battis keine Rechtfertigung für das angestrebte Sonderopfer der Beamtinnen und Beamten. Der Verweis der Landesregierung in Kiel auf die jüngsten Berliner Urteile kann nicht greifen, da die Berliner Beamtinnen und Beamten durch die Nichtübertragung erneut im Besoldungsranking zurück fallen werden, was die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Berliner Besoldung weiter erhöht.

Gesetzentwürfe zur Besoldung müssen mit Fragezeichen versehen werden

Als das Gutachten im Herbst 2012 in Auftrag gegeben wurde, konnten weder Gutachter noch Auftraggeber ahnen, welche Aktualität es noch erreichen würde. Immer mehr Länder greifen vor dem Hintergrund der selbst gewählten „Schuldenbremse“, die sie bis Ende des Jahrzehnts zu einem ausgeglichenen Haushalt zwingt, zu kreativen gesetzgeberischen Maßnahmen, um bei Besoldung und Versorgung Einsparungen zu erzielen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gutachters müssen einige der nun in den Landtagen zur Debatte stehenden Gesetzentwürfe zur Anpassung der Besoldung und Versorgungsbezüge der Landesbeamten mit einem großen Fragezeichen versehen werden.