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5.02 Änderung der Beitragsordnung der GEW und der Richtlinie für die Entnahme von Mitteln aus dem Kampf- und Unterstützungsfonds der GEW

Die Beitragsordnung der GEW und die Richtlinie für die Entnahme von Mitteln aus dem Kampf- und Unterstützungsfonds werden wie folgt geändert.

Beitragsordnung:

Ziffer 5.2. der Beitragsordnung lautet: „Studierende und angehende Erzieherinnen und Erzieher in einer vollschulischen Ausbildung zahlen einen Festbeitrag von 2,50 Euro pro Monat.“

Ziffer 5.3. der Beitragsordnung lautet: „Praktikantinnen und Praktikanten im Anerkennungsjahr, Erzieherinnen und Erzieher in der berufsbegleitenden oder praxisintegrierten Ausbildung, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare zahlen einen vollen Festbeitrag von 4 Euro pro Monat.“

Richtlinie für die Entnahme von Mitteln aus dem Kampf- und Unterstützungsfonds:

Ziffer 1.1 der Richtlinien lautet:
„Für Warnstreiks wird GEW-Mitgliedern der nachgewiesene Nettogehaltsabzug ersetzt; maximal das Dreifache des auf den nächsten vollen Euro aufgerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags. Im Einzelfall kann dem Mitglied auf Antrag der tatsächliche Nettogehaltsabzug gewährt werden, wenn dies sozial geboten ist. Wenn studentische Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Erzieherinnen und Erzieher in der berufsbegleitenden oder praxisintegrierten Ausbildung einem Streikaufruf der GEW folgen, wird unterstellt, dass der Ersatz des tatsächlichen Nettogehaltsabzugs sozial geboten ist.“