4.13 Antrag zur Änderung von Satzung und Schiedsordnung: Fristenregelungen und Klarstellungen der Schiedsverfahren
Der Gewerkschaftstag hat folgende Änderungen der Schiedsordnung beschlossen.
Der Gewerkschaftstag beschließt:
- In § 9.4 der Satzung wird am Ende der Ziffer eingefügt: „und zu begründen. Anträge zu Pflichtenverstößen sind spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem vorgebrachten Pflichtenverstoß zu stellen und zu begründen. Ausschlussverfahren unterliegen keiner Frist.“
- In § 1.2 der Schiedsordnung wird im ersten Satz „zu reichen“ ersetzt durch: „einzureichen“.
- In § 3.1 der Schiedsordnung wird im zweiten Satz nach „oder dem Antragsteller“ eingefügt: „unter Beachtung der geltenden Fristen nach § 9 der Satzung“.
- In § 4.3 der Schiedsordnung wird der erste Satz ersetzt durch: „In der mündlichen Verhandlung nehmen nur die ständigen Mitglieder der Bundesschiedskommission und die Parteien sowie die für dieses Verfahren benannten nichtständigen Mitglieder teil.“
- In § 4.4 der Schiedsordnung wird im zweiten Satz nach „schriftlich“ eingefügt: „innerhalb von 14 Tagen“ sowie im letzten Satz nach „Verhandlung“ eingefügt: „eine“.
- In § 8.2 der Schiedsordnung wird im ersten Satz nach „Maßnahmen“ eingefügt: „zu unterlassen“.