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4.12 Antrag zur Änderung von Satzung, Geschäftsordnung und Wahlordnung: Regelungen zu den Delegiertenmandaten

Künftig gelten folgende Regelungen zu den Delegiertenmandaten.

Der Gewerkschaftstag beschließt:

  • In § 17 der Satzung werden die ersten beiden Sätze ersetzt durch: „Seine Beschlüsse fasst der Gewerkschaftstag mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten. Für Satzungsänderungen ist, mit Ausnahme des § 29, Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich.“
  • In § 6.3 (neue Nummerierung) der Geschäftsordnung wird nach „einfache Mehrheit“ ergänzt: „der durch stimmberechtigte Delegierte abgegebenen Stimmen“.
  • In § 6.4 (neue Nummerierung) der Geschäftsordnung wird nach „Zweidrittelmehrheit“ ergänzt: „der zustimmend abgegebenen Stimmen durch“.
  • In § 8.2 der Geschäftsordnung wird im ersten Satz nach „Mandate der“ ergänzt: „tatsächlich“, sowie nach „gemeldeten Delegierten“ ergänzt: „(bis zu 432)“.
  • In § 8.4 der Geschäftsordnung wird nach „des Gewerkschaftstags“ ergänzt: „einmal zu Beginn jedes Sitzungstages“.
  • In § 8.5 der Geschäftsordnung wird im zweiten Satz nach „der Gewerkschaftstag“ ergänzt: „erst“.
  • In § 1.2 der Wahlordnung wird im ersten Satz nach „stimmberechtigten Delegierten“ ergänzt: „gemäß Feststellung der Mandatsprüfungskommission nach § 8“ sowie im zweiten Satz nach „so findet“ ergänzt: „unmittelbar danach“.
  • In § 3.2 der Wahlordnung lautet der erste Satz neu: „Weitere Vorschläge, die aus dem Gewerkschaftstag eingebracht werden, bedürfen der Unterstützung von 40 stimmberechtigten Delegierten des jeweiligen Gewerkschaftstages.“