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4.11 Antrag zur Änderung von Satzung, Geschäftsordnung und Wahlordnung: Sitzungen im Online- oder Hybridformat ermöglichen

Mit Blick auf Sitzungen im Online- oder Hybridformat gilt künftig Folgendes.

Der Gewerkschaftstag beschließt:

  • In § 15 der Satzung wird als neue Ziffer 3 eingefügt: „3. Der Gewerkschaftstag findet in der Regel als Präsenzveranstaltung statt. Auf Beschluss des Hauptvorstandes hin kann der Gewerkschaftstag abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB ohne physische Präsenz der Delegierten am Versammlungsort als virtuelle Versammlung (z. B. im Wege einer Videokonferenz) durchgeführt werden. Für Abstimmungen und Wahlen sehen Geschäftsordnung und Wahlordnung entsprechende Anpassungen vor.“
  • In § 1.2 der Geschäftsordnung wird der letzte Satz ersetzt durch: „Abweichungen von der Reihenfolge bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der durch die Mandatsprüfungskommission bestätigten und damit stimmberechtigten Delegierten des jeweiligen Gewerkschaftstages.“
  • In § 2.2 der Geschäftsordnung wird am Ende des ersten Satzes eingefügt: „und sind entsprechend anzumelden“.
  • In § 3.1 der Geschäftsordnung wird im ersten Satz nach „und schriftlich“ eingefügt: „in einer hierfür vorgesehenen Form“.
  • In § 6 der Geschäftsordnung wird als neue Ziffer 2 eingefügt: „2. Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB können oder müssen Delegierte auch ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort am Gewerkschaftstag teilnehmen und im Wege einer elektronischen Kommunikation über Anträge abstimmen, wenn der Hauptvorstand die Durchführung des Gewerkschaftstages in digitaler Form oder als sog. Hybrid-Veranstaltung beschließt.“
  • Der bisherige § 6.2 der Geschäftsordnung wird zu § 6.3.
  • Der bisherige § 6.3 der Geschäftsordnung wird zu § 6.4.
  • Der bisherige § 6.4 der Geschäftsordnung wird zu § 6.5 und am Ende des ersten Satzes ergänzt um: „…, ggf. auch im rein digitalen Rahmen.“
  • Der bisherige § 6.5 der Geschäftsordnung wird zu § 6.6.
  • Der bisherige § 6.6 der Geschäftsordnung wird zu § 6.7.
  • Der bisherige § 6.7 der Geschäftsordnung wird zu § 6.8.
  • In § 8.3 der Geschäftsordnung wird am Ende der Ziffer eingefügt: „, wobei auch eine Anwesenheit im digitalen Rahmen möglich ist.“
  • In § 4 der Wahlordnung wird als neue Ziffer 3 eingefügt: „4.3 Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB können oder müssen Delegierte auch ohne physische Anwesenheit am Versammlungsort am Gewerkschaftstag teilnehmen und im Wege einer elektronischen Kommunikation wählen, wenn der Hauptvorstand die Durchführung des Gewerkschaftstages in digitaler Form beschließt.“
  • Der bisherige § 4.3 der Wahlordnung wird zu § 4.4.