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4.05 Termin Festlegung Delegierte

So wird die Zahl der übrigen Delegierten bestimmt.

§ 13 Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

„Die Zahl der übrigen Delegierten bestimmt sich aus den vier Kalendervierteljahren, die drei Monate vor dem vom Hauptvorstand festgelegten Termin der Benennung der Delegierten durch die Landesverbände liegen.“