3.17 Gesetzliche Verankerung von Schulsozialarbeit
In allen Bundesländern sollen gesetzliche Regelungen zur Umsetzung des § 13a SGB VIII erarbeitet und umgesetzt werden.
Die GEW setzt sich dafür ein, dass in allen Bundesländern gesetzliche Landesregelungen und dazugehörige Rahmenvereinbarungen zur Umsetzung des § 13a SGB VIII erarbeitet und umgesetzt werden (Arbeitsfeld Schulsozialarbeit). Die Landesschulgesetze müssen dafür entsprechende Regelungen finden und abbilden. In dem Prozess sind Mitbestimmungsrechte der Beschäftigtenvertretungen zu wahren. Darüber hinaus sind die Sozialpartner*innen einzubeziehen.
Dabei sollen die folgenden Punkte inhaltlich in den Landesgesetzgebungsverfahren umgesetzt werden:
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf verlässliche, sozialpädagogische/sozialarbeiterische Begleitung und Unterstützung in der Schule. Dafür werden Kindern und Jugendlichen sowie ihren Erziehungsberechtigten und Lehrkräften die erforderlichen Angebote im Rahmen der Schulsozialarbeit zur Verfügung gestellt. Schulsozialarbeit darf zur Sicherstellung eines qualitativen Beziehungs- und Beratungsangebots die Zuständigkeit einer Vollzeitstelle für maximal 150 junge Menschen nicht überschreiten. Je Schule soll mindestens eine Stelle zur Verfügung stehen.
Schulsozialarbeit soll in einem heterogenen Team gestaltet werden, um junge Menschen in ihrer individuellen, sozialen, schulischen und beruflichen Entwicklung bestmöglich zu unterstützen. Schulsozialarbeit trägt dazu bei, Inklusion zu fördern, Benachteiligung abzubauen und Exklusion zu verhindern. Schulsozialarbeit nimmt Aufgaben des Kinder- und Jugendschutzes in der Kooperation mit Lehrkräften wahr. Sie sorgt mit für einen freundlichen und förderlichen Lebens- und Lernort und unterstützt Partizipation von jungen Menschen. Sie stärkt Prävention und Intervention zugunsten junger Menschen und sorgt für eine Vernetzung ins Gemeinwesen.
Es bedarf einer gemeinsamen, gleichberechtigten Konzeption und aktiven Mitarbeit in den schulischen Gremien unter Anerkennung der unterschiedlichen Fachlichkeit. Schulsozialarbeiter*innen haben Anspruch auf unbefristete, teilzeitfähige Vollzeitstellen und tarifliche Bezahlung. Für alle Schulsozialarbeiter*innen sind geeignete Büroräume und eine angemessene Ausstattung bereitzuhalten. Darüber hinaus sind in allen Schulen Räumlichkeiten ausschließlich für die Angebote der Schulsozialarbeit einzurichten.
Die Kooperation basiert auf einer Bedarfsanalyse, einem darauf aufbauenden Konzept und einer vertrauensvollen, gleichberechtigten Zusammenarbeit. Die Gesamtverantwortung liegt beim Träger, der Schulbehörde und der Schule vor Ort und der Fachkräfte. Dazu wird eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, die in einem regelmäßigen Qualitätsdialog weiterentwickelt und angepasst wird. Diese enthält Aussagen zu den konkreten Zielen, Angeboten, Rahmenbedingungen, Kooperationsstrukturen und Schnittstellen, Verantwortlichkeiten sowie Vereinbarungen über die Form zur regelmäßigen Überprüfung.
Professionsübergreifende Fort- und Weiterbildungen sollen durchgeführt werden. Die Träger von Schulsozialarbeit verpflichten sich, die fachliche Koordination, Fachberatung, Fort- und Weiterbildungsangebote und Supervision für die Schulsozialarbeiter*innen sicherzustellen. Eine angemessene Freistellung für die Koordination und Kooperation ist aufzunehmen.
Schulsozialarbeit hat eigene Strukturen und verfügt über ein eigenes Budget im Rahmen ihrer Aufgaben.
Rahmenbedingungen und Finanzierung von Schulsozialarbeit sollen zwischen den Jugendämtern und der Schulverwaltung sowie der Jugendhilfeplanung und der Schulentwicklungsplanung und der Schulbehörde abgestimmt werden. Abstimmungs- und Ausgestaltungsprozesse werden unter Einbeziehung der Schulsozialarbeiter*innen vor Ort gestaltet. Die Einbindung in kommunale Jugendhilfestrukturen ist zu gewährleisten.