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2.17 Arbeitsbedingungen im Wissenschaftsbereich verbessern – tarifliche und hochschulpolitische Wege nutzen

Die GEW strebt an, alle Arbeitsverhältnisse in wissenschaftlichen Einrichtungen tarifvertraglich zu regeln.

Die GEW kritisiert die Arbeitsbedingungen im Wissenschaftsbereich. Die GEW will sie verbessern und dafür tarifliche und wissenschafts-/hochschulpolitische Wege nutzen.

Prinzipiell strebt die GEW an, alle Arbeitsverhältnisse in wissenschaftlichen Einrichtungen tarifvertraglich zu regeln. Die GEW setzt sich für eine Tarifbindung der bisher nicht tarifgebundenen, überwiegend staatlich finanzierten Einrichtungen wie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Stiftungsuniversitäten ein. Die gesetzlichen Regelungen zur staatlichen Anerkennung der privaten und kirchlichen Hochschulen müssen eine verbindliche Anwendung von entsprechenden tariflichen Beschäftigungsbedingungen enthalten. Die Landesgesetze müssen die tariflich Beschäftigten auch bei den Ausgründungen in den staatlichen Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen schützen. Für die Zulassung privater Hochschulen fordert die GEW eine Tariftreueklausel als Zulassungsvoraussetzung.

Da im Wissenschaftsbereich ganz überwiegend und weiter zunehmend Arbeitsverhältnisse begründet werden, lehnt die GEW die Tarifsperren in Gesetzen oder Verordnungen, wie sie z. B. zu den Befristungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder zur Lehrverpflichtung bestehen, ab.

Die GEW fordert Dauerstellen für Daueraufgaben. Befristungen sind an wissenschaftliche Qualifizierung und an eine zum Abschluss der Qualifizierung ausreichende Mindestbefristungsdauer zu knüpfen. Dazu bedarf es entsprechender Qualifizierungs- und Personalentwicklungskonzepte und einer Nutzung von Tenure-Track-Verfahren.

Für eine wirksame Interessenvertretung muss in allen Personalvertretungsgesetzen die volle Mitbestimmung der Personalräte bei Angelegenheiten wissenschaftlich Beschäftigter gewährleistet sein. Die Tätigkeit in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung und in Personal- oder Betriebsräten muss mit realen Entlastungen kompensiert werden.

Solange es in den wissenschaftlichen Einrichtungen sowohl angestellte als auch verbeamtete Beschäftigte gibt, strebt die GEW an, deren Arbeitsbedingungen gemeinsam weiterzuentwickeln. Fortschritte eines Bereiches sind auf den jeweils anderen entsprechend zu übertragen. Arbeitszeit, Lehrdeputate, Personalentwicklung, mobiles Arbeiten, Befristungen und familienspezifische Regelungen sind Beispiele für anzustrebende einheitliche Beschäftigungsbedingungen.

Der Gewerkschaftstag empfiehlt den Mitgliedern der zuständigen Gremien auf Bundes-, Landes- und lokalen Ebenen, sich für die nachfolgenden Forderungen einzusetzen:

  • studentische, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lektor*innen in den Geltungsbereich von TV-L/TVöD/TV-H aufzunehmen und den Anteil der Lehrbeauftragten zugunsten tarifgebundener Arbeitsverhältnisse zu reduzieren,
  • eine Befristungszulage zu vereinbaren,
  • die maximale Höhe des Anteils befristet Beschäftigter an der Gesamtzahl der Beschäftigten einer Dienststelle zu regeln,
  • die Arbeitszeit wissenschaftlich Beschäftigter wissenschaftsspezifisch zu gestalten, insbesondere den für eine Qualifizierung erforderlichen Arbeitszeitaufwand (mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit) einzuräumen,
  • die Lehrverpflichtung zu tarifieren und Hochdeputate abzusenken,
  • einen auszuweisenden Arbeitszeitanteil für entsprechende individuell planbare Fort- und Weiterbildungen vorzusehen, die auch kumulierbar sind (ähnlich eines Sabbatical-Modells),
  • Dienstreisezeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit zu berücksichtigen,
  • einen grundsätzlichen Anspruch auf mobile Arbeit einzuräumen,
  • eine Reihe von Eingruppierungsmerkmalen unter Berücksichtigung von Tätigkeiten in Lehre, Forschung und Management und Verantwortlichkeiten für Themen, Finanzen und Personal wissenschaftsspezifisch neuzufassen,
  • bei der Berücksichtigung von Berufserfahrung die Besonderheiten wissenschaftlicher Arbeit wie Stipendien und atypische Arbeitsverhältnisse nicht länger auszuschließen,
  • wissenschaftsspezifische Regelungen in den TVöD (analog § 40 TV-L. TV-H) unter Einbeziehung der bereits angeführten Forderungen und Vorschläge aufzunehmen.