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2.04 Arbeitszeiterfassung gesetzlich regeln – Besonderheiten pädagogischer und wissenschaftlicher Arbeit berücksichtigen

Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorlegen.

  • Die Bundesregierung wird aufgefordert, endlich einen Gesetzentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vorzulegen, welches die Anforderungen des EuGH umsetzt, die Arbeitgeber zu verpflichten, ein transparentes und zugängliches System der Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitnehmer*innen einzuführen, um dem Schutzauftrag der Arbeitszeitrichtlinie Geltung zu verschaffen.
  • Die Arbeitszeiterfassung muss sich an folgenden Maßgaben orientieren:
    • Zeiterfassung darf nicht zur Leistungskontrolle und Überwachung der Beschäftigten führen.
    • Die Besonderheiten pädagogischer und wissenschaftlicher Arbeit müssen bei der Arbeitszeiterfassung berücksichtigt werden.
    • Die vom Arbeitgeber geforderten Tätigkeiten müssen klar definiert sein. Diese Aufgaben sind so zu bemessen, dass sie im Rahmen der geschuldeten Arbeitszeit auch tatsächlich geleistet werden können.
    • Zeiterfassung darf mobile Arbeit nicht behindern, sie muss entsprechend organisiert sein, z. B. durch Selbsterfassung. Eine Präsenzpflicht folgt aus der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nicht.
    • Unter Wahrung der durch die EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgegebenen Arbeitszeitgrenzen zum Schutz der Beschäftigten sollte den Beschäftigten im Interesse einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben eine größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden.
  • Personal- und Betriebsräte sowie Mitarbeiter*innenvertretungen können nur dann ihrer Aufgabe gerecht werden, die Einhaltung bestehender Schutzvorschriften zu überwachen, wenn sie auch uneingeschränkten Einblick in die jeweiligen Zeiterfassungssysteme erhalten. Dies ist – selbstverständlich bei Wahrung der Vertraulichkeit – auch gesetzlich eindeutig zu normieren.
  • Die Landesregierungen werden aufgefordert, unverzüglich Verhandlungen mit den Hauptpersonalräten und den Gewerkschaften des Öffentlichen Dienstes aufzunehmen, um die unmittelbare Geltung des EuGH-Urteils im jeweiligen Landesbeamtenrecht im Sinne der oben genannten Maßgaben zu verankern.
  • Die GEW wird sich gemeinsam mit dem DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften bei Bund und Ländern für eine Regulierung der Arbeitszeiterfassung einsetzen, welche die Besonderheiten pädagogischer und wissenschaftlicher Arbeit angemessen berücksichtigt.