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Darf ich zu Hause bleiben, wenn mein Kind krank ist?

Freistellung bei Erkrankung eines Kindes

Wenn Kinder krank werden, brauchen sie viel Zuwendung – die Eltern sind gefordert. Wann Eltern zur Betreuung und Pflege ihrer Kinder von der Arbeit fern bleiben können und wann es das sogenannte „Kinderkrankengeld“ gibt.

Foto: Pixabay / CC0

Datum: 11.03.2024

Viele Menschen in Deutschland kämpfen derzeit mit einer Erkältung, Grippe oder einer Corona-Infektion, wie Daten des Robert-Koch-Instituts (RKI) zeigen. Demnach „ist die Aktivität akuter Atemwegserkrankungen (ARE-Inzidenz) in der Bevölkerung in der 9. KW 2024 im Vergleich zur Vorwoche insgesamt leicht gestiegen und lag bei rund 6.700 ARE pro 100.000 Einwohnern. (Vorwoche: 6.400).“ Die Werte seien bei Kindern und jungen Erwachsenen bis 34 Jahre gestiegen und bei den ab 35-Jährigen gesunken.

Das stellt vor allem Beschäftigte vor große Herausforderungen, die ein krankes Kind zu betreuen haben. Unter welchen Voraussetzungen darf ich von der Arbeit fernbleiben, wenn mein Kind erkrankt ist, wie viel Tage habe ich Anspruch auf das sogenannte Kinderkrankengeld?

Um diese Frage korrekt zu beantworten, kommt es sowohl auf den Beschäftigungsstatus der Eltern an (angestellt, verbeamtet oder selbstständig), aber auch der Versicherungsstatus (gesetzlich oder privat krankenversichert) und zwar sowohl der Eltern als auch der Kinder ist wichtig!

Einfacher ist es, wenn beide Eltern den gleichen Status haben. Komplizierter wird es, wenn in einer Familie Angestellte und Beamte und/oder gesetzlich und privat Krankenversicherte zusammenleben.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern

  • Für 2024 und 2025 sollen Eltern je 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind Kinderkrankengeld für die häusliche Betreuung eines kranken Kindes beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage statt wie bisher 20. Die Gesamtzahl der Anspruchstage für alle Kinder zusammengerechnet steigt in den beiden Jahren von 25 auf 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende von 50 auf 70 Arbeitstage.
  • Ab 2026 gilt wieder die alte Regelung: Gesetzlich Krankenversicherte mit Kindern, die ebenfalls gesetzlich versichert sind, haben gemäß §45 SGB V pro Kind unter zwölf Jahren 10 Tage Anspruch auf Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes, insgesamt höchstens 25 Tage.
  • Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich generell die Anzahl der Tage. Nötig ist in jedem Fall eine ärztliche Bescheinigung, das heißt man muss schon am ersten Tag der Erkrankung mit dem Kind zum Arzt.
  • Während der Corona-Krise wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet. Bis zum 31.12.2023 galt daher: Jeder gesetzlich versicherte Elternteil konnte pro Kind bis zu 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende bestand ein Anspruch auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern waren es maximal 130 Tage.
  • Für die Tage mit Kinderkrankengeldanspruch haben die Versicherten einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, bekommen an diesen Tagen also kein Gehalt, sondern von ihrer Krankenkasse das etwas niedrigere Krankengeld.
  • Ist das Kind hingegen mit dem anderen Elternteil privat krankenversichert, besteht für den gesetzlich versicherten Elternteil kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Neu ab 2024: Außerdem gibt es, falls ein Kind stationär ins Krankenhaus muss und die Eltern mit aufgenommen werden müssen (was vom Krankenhaus bescheinigt werden muss) einen neuen Anspruch auf „Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme“. Es soll für die Dauer der medizinisch notwendigen Begleitung bestehen. Eine gesetzlich vorgegebene Höchstanspruchsdauer – wie beim Kinderkrankengeld im Rahmen einer häuslichen Betreuung des erkrankten Kindes – gibt es nicht. Damit erfolgt auch keine Anrechnung der Anspruchstage auf die Höchstanspruchsdauer des Kinderkrankengeldes bei häuslicher Betreuung.

Privat krankenversicherte Eltern

Ob und falls ja in welcher Höhe eine private Krankenversicherung Kinderkrankengeld zahlt, hängt vom jeweiligen Versicherungstarif ab. Entscheidend ist dabei die Versicherung des Kindes, nicht des Elternteils.

  • Ist bei verheirateten Eltern eine*r privat versichert, so muss in der Regel auch das gemeinsame Kind privat versichert werden.
  • Bei Beamten in einem privaten Beihilfetarif entfällt die Frage Krankengeld: Da Beamte „alimentiert“ werden, bekommen sie in jedem Fall ihr volles Gehalt.

Arbeitsbefreiung für Tarifbeschäftigte

  • Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Anspruch auf „Arbeitsbefreiung“ (bezahlte Freistellung vom Dienst) für bis zu vier Tage bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, falls eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und ein Arzt die Anwesenheit der/des Beschäftigten bescheinigt (§ 29 TV-L / TV-H bzw. § 29 TVöD).
  • Bei Kindern unter acht Jahren kann auch die schwere Erkrankung einer Betreuungsperson (z.B. nicht erwerbstätiger Partner, Tagesmutter) eine Arbeitsbefreiung nach sich ziehen.

Arbeitsbefreiung für Beamtinnen und Beamte

  • Im Bundesbeamtenrecht greift bei Erkrankung eines Kindes § 12 Abs. 3 Sonderurlaubsverordnung (Urlaub aus persönlichen Anlässen). Danach können sie bis zu vier Tage Sonderurlaub beanspruchen, darüber hinaus „kann“ Sonderurlaub gewährt werden.
  • Im Beamtenrecht der 16 Bundesländer gibt es jeweils ähnliche Regelungen, die Anzahl der Tage unterscheidet sich teilweise. Sind beide Elternteile Beamte, so hat jedes Elternteil einen eigenen Freistellungsanspruch.
  • Auch beim Sonderurlaub wegen erkrankter Kinder hat es im Zuge der Corona-Krise eine Ausweitung gegeben. Zusätzliche Freistellungsmöglichkeiten bei geschlossenen Kitas laufen i.d.R. ebenfalls am 7. April 2023 wieder aus.
  • Es liegt allerdings im Ermessen der Dienstvorgesetzten, ob der Sonderurlaub gewährt wird!
  • Es für Beamtinnen und Beamte mit Kindern sollten sich in jedem Fall rechtzeitig informieren, welche Regelungen im Fall des Falles für sie gelten. GEW-Mitglieder erhalten Auskünfte bei ihrem GEW-Landesverband und rechtliche Unterstützung in ihrer GEW-Landesrechtsschutzstelle.

Unterschiedlicher Versicherungsstatus von Eltern und Kindern

Ist ein Elternteil gesetzlich, das Kind aber mit dem anderen Elternteil privat versichert, wird es kompliziert: Der Freistellungsanspruch des privat versicherten Elternteils verdoppelt sich nicht, während der Anspruch auf Krankengeld beim gesetzlich versicherten Elternteil entfällt, weil das Kind nicht gesetzlich versichert ist.

Anders der tarifvertragliche Freistellungsanspruch: Dieser hängt nicht an den Versicherungsstatus des Kindes, sondern am Beschäftigtenstatus des Elternteils, bleibt also bestehen.

Ist das Kind längerfristig erkrankt und keine andere Betreuungsperson verfügbar, so bleibt nur noch der Ausweg, „Erholungsurlaub“ zu nehmen. Für Lehrerinnen und Lehrer ist dies allerdings nicht möglich, da ihr Urlaubsanspruch bereits durch die Schulferien abgegolten ist – das gilt für verbeamtete und angestellte Lehrkräfte gleichermaßen.