Zum Inhalt springen

Gesundheitsschutz bei schwangeren Erzieherinnen

Schwangerschaft kann in der Arbeitswelt mit Risiken für die werdende Mutter oder das Ungeborene verbunden sein. Daher stehen alle schwangeren Frauen im Arbeitsverhältnis unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und die Mutterschutzrichtlinienverodnung (MuschVO) regeln den Umgang des Arbeitgebers mit der werdenden Mutter. Ziel ist der Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes vor den Gefahren, Belastungen und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz. Im Kita-Bereich kommen durch die Arbeit mit Kindern besondere gesundheitliche Belastungen auf die werdende Mutter zu.

Infektionsrisiko Kindergarten

Kindergartenkinder werden häufiger krank als ältere Kinder oder Erwachsene. Daher sind Beschäftigte, die mit kleinen Kindern arbeiten, durch den engen Kontakt und durch Tätigkeiten, wie Windeln wechseln oder Begleitung beim Toilettengang einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt, wenn sie nicht aufgrund von Impfungen oder einer Vorerkrankung immunisiert sind. Sogenannte Kinderkrankheiten wie Masern, Mumps oder Keuchhusten nehmen bei Erwachsenen oft einen deutlich schwereren Verlauf und führen häufiger zu Komplikationen. Bei einer Schwangerschaft kann der Fötus aufgrund einer Infektion der Mutter dauerhaft geschädigt werden. Eine Rötelinfektion beispielsweise verläuft in der Regel harmlos, führt allerdings zu einer hohen Missbildungsrate bei Ungeborenen, besonders im ersten Drittel der Schwangerschaft. Andere Erreger, wie Windpocken, Masern oder Mumps erhöhen bei einer Infektion die Fehl-, Früh- und Totgeburtenrate und können zu schweren Erkrankungen des Neugeborenen führen.

 

Biostoffverordnung und Verpflichtungen des Arbeitgebers

Infektionserreger sind Mikroorganismen wie Viren, Bakterien oder auch Pilze, die beim Menschen Infektionen, aber auch sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Sie zählen nach der Biostoffverordnung zu den biologischen Arbeitsstoffen. Nach § 15 Abs. 1 der Verordnung muss der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-suchungen und eine Immunisierung vor der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses und in regelmäßigen Abständen an-bieten, wenn ein regelmäßiger Kontakt zu Kindern besteht. Es besteht keine Impfpflicht für die Beschäftigten, daher ist es kein Hinderungsgrund für eine Beschäftigung, wenn der/die Beschäftigte die Impfungen ablehnt Die Kosten der Vorsorgeuntersuchung und der Impfungen sind vom Arbeitgeber zu bezahlen.

 

Vorbeugung durch Impfung

Impfungen führen meistens zu einem lebenslangen Schutz vor den jeweiligen Erkrankungen. Ausnahmen bestehen bei Impfungen gegen Keuchhusten, Diphterie und Tetanus, die ca. zehn Jahre vor einer Ansteckung schützen. Nur durch eine rechtzeitige Auffrischimpfung lässt sich ein ausreichender Schutz herstellen. Gegen Keuchhusten besteht zur Zeit kein alleiniger Impfstoff, sondern nur noch in der Kombination mit Tetanus und Diphterie. Von einer Impfung in der Schwanger-schaft wird in der Regel abgeraten. Nicht für alle Krankheiten stehen Impfstoffe zur Verfügung. Gegen Zytomegalie, der häufigsten Virusinfektion in der Schwangerschaft und Ringelröteln sind bis jetzt keine Impfstoffe entwickelt worden. Ohne ausreichende Immunität besteht bei Erkrankung der werdenden Mutter ein erhebliches Schädigungsrisiko für das Ungeborene

 

Pflichten des Arbeitgebers bei Bekanntwerden der Schwangerschaft

Bei Bekanntwerden der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber nach § 1 der MuschRiV rechtzeitig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um alle Gefahren abschätzen und rechtzeitig Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörden unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen (§ 5, Abs. 1, MuschG). Solange die serologische Blutuntersuchung nicht ergeben hat, dass die Erzieherin über ausreichenden Immunschutz verfügt, darf sie nicht im Kinderdienst tätig sein. Das heißt, der Arbeitgeber muss sofort nachdem ihm die Schwangerschaft bekannt wird, ein Tätigkeitsverbot mit Kindern aussprechen. Ergibt die Blutuntersuchung eine nicht ausreichende Immunität sind je nach Krankheit unterschiedliche Maßnahmen einzuleiten.

 

Maßnahmen bei einem Beschäftigungsverbot

Bei einem Beschäftigungsverbot kann die betroffene Erzieherin in anderen zumutbaren Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden, bei denen kein Infektionsrisiko besteht, z.B. in der Verwaltung. Die in ihrem Arbeitsvertrag geregelte Vergütung und Arbeitszeit bleiben dabei bestehen, unabhängig ihrer ausgeübten Tätigkeit. Ist dies nicht möglich oder zumutbar, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, zu zahlen (§ 11, Abs.1 MuschG). soweit sie kein Mutterschaftsgeld bezieht. In der Schutzfrist, die sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt und bis zum Ablauf von acht bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten dauert, erhält die Beschäftigte Mutterschaftsgeld.