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Fragen und Antworten zum Abschluss 2023

Der Tarifabschluss für die Beschäftigten bei Bund und Kommunen 2023 hat viele Details. Die GEW berät alle Mitglieder und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Der Abschluss im Überblick

Das Wichtigste auf einen Blick:

Gewerkschaften und Arbeitgeber einigten sich auf ein Tarifergebnis, von dem 2,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst und damit auch die Kolleginnen und Kollegen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst profitieren. Kernelemente des Abschlusses sind eine Inflationsausgleichzahlung und eine Gehaltserhöhung:

  • Juni 2023: einmalig 1.240 Euro Inflationsausgleich, steuer- und abgabenfrei
  • Juli 2023 bis Februar 2024: monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro  steuer- und abgabenfrei
  • Ab März 2024: Erhöhung der Tabellenwerte um 200 Euro Sockelbetrag plus weitere 5,5 Prozent. Ist diese Erhöhung geringer als 340 Euro, wird der Tabellenwert stattdessen um 340 Euro erhöht.
  • Die Laufzeit beträgt 24 Monate.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat bereits angekündigt, im Bundestag die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes zu beantragen.

Bis zum Tarifabschluss war es ein langer Weg, der von vier intensiven Verhandlungsrunden und einer Schlichtung geprägt war.

Fragen und Antworten

Allgemeine Fragen

Die Entgelterhöhungen und das gestaffelte Inflationsausgleichsgeld gelten für circa 2,5 Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst von Bund und den Kommunen. In der GEW sind das vor allem die Kolleginnen und Kollegen aus dem Sozial- und Erziehungsdienst. Weitere Beschäftigte profitieren indirekt vom Tarifergebnis. Das trifft dann zu, wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) anwendet oder sich an ihm orientiert, wie zum Beispiel einige kirchliche oder freie Träger.

Der Tarifabschluss gilt nicht für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder. Für diese Kolleginnen und Kollegen verhandeln Gewerkschaften und Arbeitgeber im Herbst 2023 über mehr Gehalt.

Das Ergebnis gilt für alle Beschäftigten, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst  (TVöD) gilt – und damit natürlich auch für die Kolleginnen und Kollegen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst. Auch sie profitieren von den nun verhandelten Gehaltserhöhungen von 200 Euro (Sockelbetrag) plus 5,5 Prozent ab dem 1. März 2024. In der Zwischenzeit erhalten auch sie einen Inflationsausgleich in Höhe von 1.240 Euro im Juni 2023 sowie die monatlichen Sonderzahlungen von 220 Euro von Juli 2023 bis Februar 2024.

Die SuE-Zulagen sowie die Regenerations- und Umwandlungstage, die wir in der Tarifrunde für den Sozial- und Erziehungsdienst 2022 erkämpft haben, bleiben selbstverständlich erhalten und werden nicht mit dem Tarifabschluss 2023 verrechnet!

Die Berliner Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst profitieren nicht vom Tarifergebnis, denn für sie gilt der TV-L (s. die Frage „Gilt der Tarifabschluss auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder?“)

Alle Beschäftigten erhalten noch 2023 ein gestaffeltes Inflationsausgleichsgeld. Es wirkt sich aber nicht auf die Tabellenwerte aus. Deshalb ist es wichtig und gut, dass die Gewerkschaften auch eine dauerhaft wirkende starke Lohnerhöhung durchsetzen konnten. Die Gehälter werden zum 1. März 2024 erhöht. Zunächst um 200 Euro (Sockelbetrag), hinzu kommen 5,5 Prozent. Fällt die prozentuale Gehaltserhöhung geringer aus als 340 Euro, erhalten Beschäftigte die vollen 340 Euro.

  • Juni 2023: einmalig 1.240 Euro Inflationsausgleich
  • Juli 2023 bis Februar 2024: monatliche Sonderzahlung 220 Euro
  • Ab März 2024: 200 Euro Festbetrag plus weitere 5,5 Prozent mehr Gehalt, mindestens jedoch 340 Euro

Für eine*n Erzieher*in in der Entgeltgruppe S 8a, Stufe 5 bedeutet das eine langfristig wirkende Gehaltssteigerung um 11,1 Prozent. Für eine*n Sozialarbeiter*in in der Entgeltgruppe S 11b, Stufe 4 sind es 10,6 Prozent. Eine Kitaleitung in Entgeltgruppe S 13, Stufe 4 hat dann 10,5 Prozent mehr. Die Gehälter von Kinderpfleger*innen und Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst in der Entgeltgruppe S 4, Stufe 3 steigen im März 2024 um 12,3 Prozent.

Gewerkschaften und Arbeitgeber haben eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 vereinbart. Diese Laufzeit von 24 Monaten, ab 1.1.2023 gerechnet, bezieht sich auf die Entgelttabellen und auf den Zeitraum, in dem die Entgelttabellen nicht gekündigt werden können. In dieser Zeit herrscht Friedenspflicht. Das heißt es darf nicht für weitere Lohnerhöhungen gestreikt werden. Ab dem 1. Januar 2025 steht die nächste Tarifrunde im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen an.

Die Beschäftigten in der Weiterbildung arbeiten bei vielen unterschiedlichen Trägern. Viele fragen sich: Was hat das neue Tarifergebnis mit mir zu tun?

Beschäftigte der VHS und des Goethe-Instituts profitieren direkt

Viele Beschäftigte an Volkshochschulen sind von dem kommunalen Arbeitgeber angestellt. Für sie gilt der TVöD automatisch. Konkret bedeutet dies für eine*n angestellte Kursleiter*in an einer kommunalen Volkshochschule in der Entgeltgruppe TVöD EG 11 Stufe 3, dass ihr*sein Bruttogehalt zum 1. März 2024 um 448 Euro steigt, das sind 10,39 Prozent mehr.

Vorher profitiert sie*er von den Inflationsausgleichszahlungen: 1.240 Euro im Juni 2023 und von Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich 220 Euro – netto wie brutto. 

Am Goethe-Institut erfolgt eine dynamische Inbezugnahme auf den TVöD. Das hat die GEW 2021 in Verhandlungen für den Eigenmittelbereich des Goethe-Instituts erreicht. Bei einigen kirchlichen Bildungsträgern wird häufig über die KAVOs (Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung) der TVöD in Bezug genommen – die Beschäftigten sind hier also nur indirekt vom Ergebnis betroffen.

Aber: insgesamt profitieren nur wenige Beschäftigte in der Weiterbildung

Leider sind noch immer viele Beschäftigte in der Weiterbildung von atypischer Beschäftigung betroffen: gut 70 Prozent der fast 700.000 Beschäftigten in der Weiterbildung sind sogenannte Soloselbstständige, knapp 14 Prozent sind angestellt und gerade einmal gut 2 Prozent beamtet. Der TVöD greift nur bei angestellten und beamteten Personen, deshalb lauten die zentralen Forderungen der GEW: Dauerstellen für Daueraufgaben und Tariftreue für alle Weiterbildungsbereiche!

Daher: Weiterkämpfen lohnt sich!

Um angemessene Löhne und insgesamt gute Arbeitsbedingungen in der Weiterbildungsbranche flächendeckend zu erreichen und den immer größer werdenden Fachkräftemangel durch Abwanderung in andere Bildungsbereiche zu stoppen, müssen wir zusammen weiterkämpfen. Es bedarf gesetzlicher Regelungen, die den Wettbewerb unter den Trägern nicht über den Preis, sondern über die Qualität steuern.

So konnten wir für das pädagogische Personal im SGB II und SGB III Bereich bereits einen Mindestlohn Weiterbildung erwirken. Aber: Die Gewerkschaften können nur gemeinsam mit den Beschäftigten die Arbeitsbedingungen verbessern, sei es in Haustarifverträgen oder in einem Branchentarifvertrag. Eintreten und kämpfen lohnt sich also!

Tarifverträge in der Weiterbildung jetzt!

Zusätzlich zu vergleichbaren Gehältern bedeutet das unter anderem eine verbindliche Obergrenze der wöchentlichen Unterrichtsstunden, geregelte Vor- und Nachbereitungszeiten sowie klare Eingruppierungsregelungen. Vor diesem Hintergrund ist klar: Es braucht Tarifverträge, die Bezahlung und Arbeitsbedingungen aller Beschäftigten in der Weiterbildung umfassend regeln. Je mehr Kolleginnen und Kollegen sich organisieren und engagieren, desto mehr können die Gewerkschaften für sie durchsetzen. 

Fragen zum Inflationsausgleich

Gewerkschaften und Arbeitgeber einigten sich für die Beschäftigten auf ein Inflationsausgleichsgeld in Höhe von insgesamt 3.000 Euro. Dieses wird in mehreren Schritten ausgezahlt. Zunächst erhalten die Beschäftigten eine Einmalzahlung in Höhe von 1.240 Euro im Juni 2023. Anschließend erhalten sie von Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 220 Euro. Das Inflationsausgleichsgeld kommt steuer- und abgabenfrei direkt bei den Beschäftigten an.

Weil die Beschäftigten dringend und deshalb möglichst bald mehr Geld brauchen, ist es gut, dass bereits im Juni 2023 ein großer Betrag ausgezahlt wird. Das hilft, die schlimmste soziale Härte abzufedern. Die Gewerkschaften hatten zuvor immer wieder Kritik an Einmalzahlungen formuliert, da sie nur einmal gezahlt werden. Nach der Auszahlung aller Teilbeträge des Inflationsausgleichs folgt nun aber eine dauerhaft hohe Steigerung der Gehälter. So wird dieses Problem der langen Wartezeit auf langfristig wirkende Gehaltssteigerungen abgemildert. Gleichzeitig bleibt es ein Problem: Die Rente wird geringer ausfallen, als wenn die tabellenwirksame Tariferhöhung bereits ein Jahr früher erfolgen würde.

Grundsätzlich erhalten alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen (TVöD) das Inflationsausgleichsgeld. Es wird in zwei Schritten ausgezahlt. Bei beiden Schritten müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit Beschäftigte das Inflationsausgleichsgeld erhalten. Auszubildende (TVAöD) und Praktikant*innen (TVPöD) erhalten im Juni 2023 ein Inflationsausgleichsgeld in Höhe von 620 Euro sowie monatlich 110 Euro von Juli 2023 bis Februar 2024.  

Das sogenannte Inflationsausgleichsgeld 2023, das im Juni in Höhe von 1.240 Euro ausgezahlt wird, erhalten Beschäftigte unter folgenden Bedingungen. Erstens muss ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden haben. Zweitens müssen die Beschäftigten an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt haben.

Die monatlichen Sonderzahlungen, die von Juli 2023 bis Februar 2024 ausgezahlt werden, erhalten die Beschäftigten mit dem Entgelt des jeweiligen Monats. Anspruch haben diejenigen, bei denen in dem entsprechenden Monat ein Arbeitsverhältnis besteht und die an mindestens einem Tag im Monat gearbeitet haben.

Beschäftigte im Mutterschutz, in der Entgeltfortzahlung oder die Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben und auf die die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, haben ebenfalls Anspruch auf den Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen.

Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten den Inflationsausgleich. Sie erhalten sowohl das  Inflationsausgleichsgeld 2023 wie auch die monatlichen Sonderzahlungen anteilig. Stichtag für ersteres ist ihr Beschäftigungsumfang am 1. Mai 2023. Für die monatliche Sonderzahlung ist ihr Beschäftigungsumfang am 1. Tag des jeweiligen Monats entscheidend. Bei Fragen können sich GEW-Mitglieder an ihren jeweiligen Landesverband wenden.

Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich des Inflationsausgleichsgeldes und der monatlichen Sonderzahlungen wie Teilzeitbeschäftigte behandelt.

Das kommt darauf an. Auch bei der Elternzeit ist der 1. Mai 2023 der Stichtag. An diesem Tag muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Außerdem muss mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 in in Elternzeit sind, haben keinen Anspruch. Wer hingegen die Voraussetzungen erfüllt und ab dem 1. Mai 2023 nicht mehr in Elternzeit ist, hat Anspruch auf das Inflationsausgleichsgeld im Juni 2023.Leider waren die Arbeitgeber nicht bereit, auch Eltern in Elternzeit vollständig bei der Inflationsprämie zu berücksichtigen.

Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich des Inflationsausgleichsgeldes und der monatlichen Sonderzahlungen wie Teilzeitbeschäftigte behandelt.

Für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlung ist der Beschäftigungsumfang im jeweiligen Monat maßgeblich.

Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten den Inflationsausgleich. Sie erhalten sowohl das Inflationsausgleichsgeld im Juni 2023 wie auch die monatlichen Sonderzahlungen anteilig entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs. Maßgeblich für die Berechnung zum Inflationsausgleichsgeld ist der Beschäftigungsumfang am 1. Mai 2023, für die monatlichen Sonderzahlungen die Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Bei Fragen können sich GEW-Mitglieder an ihren jeweiligen Landesverband wenden. 

Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich des Inflationsausgleichsgeldes und der monatlichen Sonderzahlungen wie Teilzeitbeschäftigte behandelt.

Weitere Fragen

Die Auszubildenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Anerkennungsjahr des öffentlichen Dienstes (TVAöD bzw. TVPöD) profitieren auch vom Tarifabschluss. Sie erhalten im Juni das steuerfreie Inflationsausgleichsgeld in Höhe von 620 Euro sowie von Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung  in Höhe von 110 Euro. Ab dem 1. März 2024 werden die Ausbildungs- und Praktikant*innenentgelte um 150 Euro erhöht.

Die Übernahmeregelung nach §16a TVAöD für Auszubildende wurde bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

Die Altersteilzeitregelungen in den Tarifverträgen zur flexiblen Arbeitszeit für ältere Beschäftigte (TVFlexAZ VKA und TV FALTER Bund) sind Ende des Jahres 2022 ausgelaufen. Die Gewerkschaften wollten die tariflichen Regelungen wieder in Kraft setzen und verlängern. Leider konnten sie sich an diesem Punkt nicht durchsetzen. Die Arbeitgeber waren nicht dazu bereit. Für die Gewerkschaften ist das unverständlich, denn die tariflichen Regelungen tragen dazu bei, dass Beschäftigten gesund bis zur Rente arbeiten können.

Der Tarifabschluss wirkt indirekt auch für die Beschäftigten bei freien Trägern oder der Kirche. Denn viele Träger orientieren sich am TVöD. Ob das Tarifergebnis für die Beschäftigten gilt, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den TVöD anwendet oder in den Arbeitsvertragsrichtlinien darauf Bezug nimmt. Bei Unklarheiten können sich GEW-Mitglieder von ihrem Landesverband beraten lassen.

Nein. Für den öffentlichen Dienst der Länder haben die Gewerkschaften 2021 ein Tarifergebnis erzielt, das bis September 2023 gilt. Im Herbst 2023 beginnt die Tarifrunde für diese Kolleginnen und Kollegen. Sie betrifft neben angestellten Lehrkräften auch. die Beschäftigten in den Schulhorten einiger Bundesländer und bei den Kita Eigenbetrieben in Berlin. 

Viele Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten seit dem 1. Juli 2022 eine monatliche Zulage. Diese kommt zusätzlich zum Bruttogehalt! Die Zulage setzten die Gewerkschaften in der Tarifrunde für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst im Frühjahr 2022 durch. Kolleginnen und Kollegen in der S 2 bis S 11a erhalten eine monatliche SuE-Zulage von 130 Euro. Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Heilpädagog*innen in der S 11b, S 12, S 14, S 15 Fallgruppe 6 erhalten 180 Euro monatlich.

Wenn sie ihre Zulage anteilig in weitere freie Tage umwandeln, reduziert sich diese. Gleiches gilt für Teilzeitkräfte.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat nach dem Tarifabschluss angekündigt, im Bundestag die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes zu beantragen. Dazu ist eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Parlament nötig. Die Besoldung der Kommunalbeamtinnen und -beamten richtet sich nach den Landesbesoldungsgesetzen. Für sie ist die im Herbst 2023 beginnende Tarifrunde im öffentlichen Dienst der Länder wichtig.

Den Gewerkschaften war es in dieser Tarifrunde besonders wichtig zu sagen: Es gibt nur einen öffentlichen Dienst. Wir halten zusammen. Deshalb haben sie keine Sonderforderungen erhoben. In den Verhandlungen versuchten die Arbeitgeber immer wieder, Sonderregelungen für bestimmte Branchen durchzusetzen. Den Gewerkschaften ist aber gelungen, diese abzuwenden.

Viele Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten seit dem 1. Juli 2022 eine monatliche Zulage. Diese kommt zusätzlich zum Bruttogehalt! Die Zulage setzten die Gewerkschaften in der Tarifrunde für den kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst im Frühjahr 2022 durch. Kolleginnen und Kollegen in der S 2 bis S 11a erhalten eine monatliche SuE-Zulage von 130 Euro. Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Heilpädagog*innen in der S 11b, S 12, S 14, S 15 Fallgruppe 6 erhalten 180 Euro monatlich.

Die Zulage kann in einem bestimmten Umfang in weitere freie Tage umgewandelt werden.

Die Tarifvertragsparteien einigten sich auf eine Erklärungsfrist bis zum 17. Mai 2023. Nach Ablauf der Erklärungsfrist beginnen die Redaktionsverhandlungen. In diesen wird der genaue Wortlaut der Änderungstarifverträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern abgestimmt.

Die GEW nutzt diese Zeit, um mit ihren Mitgliedern über das Tarifergebnis zu diskutieren. Die Landesverbände laden ihre Mitglieder zu lokalen und regionalen Versammlungen und Videokonferenzen ein, um gemeinsam den Tarifabschluss zu bewerten.

Durch die Laufzeit von 24 Monaten beginnt die nächste Tarifrunde TVöD im Frühjahr 2025. Dann verhandeln Gewerkschaften und Arbeitgeber wieder über eine Gehaltserhöhung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen.

Tabellen

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