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Beihilfe

Die „Beihilfe im Krankheitsfall“ wird abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren, die als einer der „hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts“ gilt. Neben der traditionellen Variante - Beihilfe plus Private Krankenversicherung - bieten immer mehr Bundesländer eine pauschale Beihilfe an, einen Zuschuss zur Gesetzlichen Krankenversicherung.

Die „Beihilfe im Krankheitsfall“ wird abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren, die als einer der „hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts“ gilt. Gleichwohl hat die Rechtsprechung immer wieder deutlich gemacht, dass die konkrete Ausformung der Beihilferegelungen nicht zu als durch die hergebrachten Grundsätze geschützt angesehen werden kann.

Die Beihilferegelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Zunächst müssen Beamt*innen, wie alle Privatpatient*innen, ihre Arztrechnung selbst bezahlen. Einen Teil dieser Rechnung bekommen sie dann als „Beihilfe“ erstattet. In der Regel bekommen ledige Beamtinnen und Beamte 50 Prozent der Krankheitskosten durch den Dienstherrn erstattet, bei Beamtinnen und Beamten mit Kindern sind die „Beihilfesätze“, d.h. der erstattete Anteil der Krankheitskosten meist höher. Versorgungsempfänger*innen bekommen in den meisten Bundesländern 70 Prozent Beihilfe. Für die übrigen Prozentpunkte besteht inzwischen – wie für den Rest der Bevölkerung – eine Versicherungspflicht. In der Regel bieten private Krankenversicherungen (PKV) spezielle „Beihilfetarife“ an, in denen man die nicht von der Beihilfe übernommenen Krankheitskosten versichern kann.

Unterschiede je nach Bundesland

Die Krankheitskosten, die von der Beihilfe übernommen werden, unterscheiden sich ebenfalls von Bundesland zu Bundesland. In manchen Ländern orientiert sich der Leistungsumfang relativ eng an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, in anderen geht er deutlich darüber hinaus. In allen Bundesländern ist die Höhe der Arzthonorare, die durch die Beihilfe übernommen werden, gedeckelt, beispielsweise auf das 1,8fache oder das 2,7fache der Sätze, die die gesetzliche Krankenversicherung den Ärzten zahlt.

Beamtinnen und Beamte sind per Gesetz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Im Umkehrschluss können sie sich auch dann, wenn ihnen wegen Vorerkrankungen keine oder keine bezahlbare private Krankenversicherung offensteht, nur als freiwillige Mitglieder in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden.

Immer mehr Bundesländer bieten pauschale Beihilfe

Die Freie und Hansestadt Hamburg führte – in enger Kooperation mit dem DGB – im Jahr 2018 als erstes Bundesland eine Wahlmöglichkeit für neue Beamt*innen ein: Hier können diese wählen zwischen der klassischen Beihilfe und einem hälftigen Arbeitgeberzuschuss zur (gesetzlichen) Krankenversicherung, der „pauschalen Beihilfe". Die pauschale Beihilfe erlaubt in der jetzigen Form keinen Wechsel von der PKV in die GKV. Die Beamten müssen der GKV bereits angehören, entweder weil sie schon vor der Verbeamtung dort versichert waren oder weil sie bereits als Beamte freiwillig in der GKV waren.

Inzwischen folgen immer mehr Bundesländer dem Hamburger Modell. Ende 2022 gab es eine pauschale Beihilfe (neben Hamburg) in Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen. In weiteren sechs Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen) ist die Einführung im Gesetzgebungsprozess oder im Koalitionsvertrag versprochen. Die GEW und der DGB setzen sich weiter dafür ein, dass die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe allen Bundesländern angeboten wird.

Das Beihilferecht liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. GEW-Mitglieder erhalten Beratung und Rechtsschutz in beamtenrechtlichen Fragen durch die Landesrechtsschutzstelle ihres GEW-Landesverbandes.