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Zeitverträge: GEW erstreitet höheres Weihnachtsgeld

Pünktlich zu Weihnachten hat die GEW beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine wichtige Entscheidung erstritten: Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) im öffentlichen Dienst der Länder zählen alle Zeitverträge beim selben Arbeitgeber. Von dieser Entscheidung profitieren auch zahlreiche befristet beschäftigte Kolleginnen und Kollegen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die jetzt noch für 2012 ihren Anspruch auf ein höheres Weihnachtsgeld geltend machen können.

Bundesarbeitsgericht: Bei der Berechnung des Weihnachtsgelds zählen alle Zeitverträge beim selben Arbeitgeber

In der Begründung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2012 (10 AZR 922/11), das eine angestellte Lehrerin mit Unterstützung des Rechtsschutzes der GEW durchgesetzt hat, heißt es: Beschäftigte mit Fristverträgen, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der Länder stehen, hätten einen tarifvertraglich gesicherten Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Für die Höhe des Anspruchs auf die Sonderzahlung seien alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden haben. Die tarifliche Regelung hebe mit Blick auf die Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegenüber demselben Arbeitgeber bestand. Der Anspruch dürfe nur für die Monate jeweils um ein Zwölftel gekürzt werden, in denen kein Entgelt gezahlt wurde.

Die Klägerin hatte einen befristeten Arbeitsvertrag als Lehrerin, der vom 31. Oktober 2008 bis 16. August 2009 galt. Es schloss sich ein weiterer befristeter Vertrag an, der vom 31. August 2009 bis zum 27. August 2010 lief. Das Land zahlte das Weihnachtsgeld für 2009 jedoch nur anteilig: Es berücksichtigte den ersten Fristvertrag nicht. Das war laut BAG nicht korrekt. Da die Klägerin zudem in jedem Monat des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch hatte, muss sie auch das komplette Weihnachtsgeld bekommen.

Die GEW begrüßte das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), nach dem alle Fristverträge beim selben Arbeitgeber für die Berechnung der Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst der Länder zählen. „Es wird Zeit, dass die Länder sich an einen Tarifvertrag, den sie unterschrieben haben, auch halten“, sagte Ilse Schaad, Leiterin des GEW-Vorstandsbereiches Angestellten- und Beamtenpolitik, am Freitag mit Blick die Entscheidung, die die Erfurter Richter gefällt hatten.

Anspruch auf höheres Weihnachtsgeld bis 31. Mai 2013 geltend machen

Beschäftigte, deren Jahressonderzahlung sich aufgrund dieser Entscheidung für 2012 erhöhen würde, sollen die Differenz zwischen der gezahlten Jahressonderzahlung und der für sie zutreffenden Jahressonderzahlung beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen. Hierfür gilt die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 37 TV-L bzw. § 37 TVöD. Sie endet somit mit Ablauf des 31. Mai 2013. GEW-Mitglieder können sich bei Fragen und in Zweifelsfällen vertrauensvoll an die Landesrechtschutzstelle ihre Landesverband wenden.

Die Entscheidung wurde zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) getroffen. Die GEW geht davon aus, dass dieses Urteil auch auf die Beschäftigten übertragen werden kann, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bei Bund und Kommunen eingestellt sind.

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